Entgegennahme von Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife – ein unerkanntes Risiko für den Geschäftsführer einer GmbH
von Lieb Redaktion
Das OLG München hat mit Urteil vom 25.07.2019 (23 U 2916/17) die Rechtsprechung des BGH bestätigt, wonach ein Geschäftsführer einer GmbH, der nach Eintritt der Insolvenzreife für Zahlungen, die in das Vermögen der schuldnerischen Gesellschaft fließen sollen und auf ein im Debet befindliches Konto eingezahlt werden, gem. § 64 Abs. 1 GmbHG haftet.
Das Gesetz sieht vor, dass der Geschäftsführer einer GmbH, der nach Eintritt der Insolvenzreife Zahlungen veranlasst oder nicht verhindert, diese erstatten muss.
Zum Schutz der Gläubigergesamtheit wird der Begriff der „Zahlung“ weit ausgelegt – erstattungspflichtig sind somit nicht „nur“ durch einen Geschäftsführer veranlasste Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen, sondern auch Fälle, in denen der Geschäftsführer nicht verhindert, dass ein Dritter auf ein debitorisches Konto der Gesellschaft einzahlt.
In diesem Fall wird der eingehende Betrag mit dem zu Gunsten der kontoführenden Bank bestehenden Saldo verrechnet. Dadurch erhält die kontoführende Bank eine vorrangige Befriedigung; die den übrigen Gläubigern zur Verfügung stehende Vollstreckungsmasse verringert sich in Höhe des Zahlungseingangs.
Um dies zu verhindern, ist ein Geschäftsführer nach der Rechtsprechung gehalten, eine Überweisung auf ein debitorisches Konto oder einen Scheckeinzug zu verhindern. Es ist dementsprechend erforderlich, ein kreditorisches Konto bei einer anderen Bank vorzuhalten oder auch zu eröffnen. Etwas anderes gilt aber beispielsweise, wenn die auf einem debitorischen Konto eingegangene Forderung bereits vor Eintritt der Insolvenzreife im Rahmen einer Globalzession an die Bank abgetreten war und die Forderung auch schon vor Eintritt der Krise bestand und zudem werthaltig war.
Festzuhalten bleibt, dass der oben beschriebene Vorgang für den Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife ein hohes und nicht direkt erkennbares Risiko beinhaltet. Die Rechtsprechung legt, wie oben beschrieben, den Begriff der „Zahlung“ weit aus: gemeint sind alle Leistungen, die die potentielle Insolvenzmasse verringern. Insbesondere entsteht ein Ersatzanspruch gegen den Geschäftsführer nicht nur, wenn er selbst eine Leistung veranlasst hat. Er muss sich auch Leistungen durch einen Dritten zurechnen lassen, wenn er die Zahlung nicht verhindert hat oder die Leistung mit seinem Wissen und Wollen durchgeführt wurde.