Einstufung eines MVZ als Aufbau- bzw. Jungpraxis

von Lieb Rechtsanwälte

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, so Urteil vom 17.07.2013 – B6 KA 32/12 R – müssen unterdurchschnittlich abrechnende Praxen in der Anfangsphase ihrer vertragsärztlichen Tätigkeit in effektiver und realistischer Weise zum Durchschnittsumsatz der Fachgruppe aufschließen können. Hiervon machen auch medizinische Versorgungszentren keine Ausnahme. Für deren Einstufung als Aufbau- bzw. Jungpraxis kommt es auf den Gründungszeitpunkt und nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung der unter Zulassungsverzicht in das MVZ eintretenden Ärzte an. So entschieden vom Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 05.10.2016 – L5 KA 773/13 –.

Fundstelle: Gesundheitsrecht 2016/781-785

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