Einsichtsrecht des Patienten in Behandlungsunterlagen seines Psychotherapeuten

von Lieb Rechtsanwälte

  1. Das Einsichtsrecht des Patienten kann verweigert werden, wenn sich daraus negative gesundheitliche Konsequenzen für den Patienten ergeben können (sog. therapeutischer Vorbehalt). Dem Einsichtsrecht kann dadurch Rechnung getragen werden, dass die Einsichtnahme durch einen sachkundigen Arzt erfolgt.

  2. Das Einsichtsrecht des Patienten ist eingeschränkt, wenn das Persönlichkeitsrecht des Arztes dem entgegensteht. Im Einzelfall ist eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen vorzunehmen. Wiegt das Persönlichkeitsrecht des Arztes stärker, hat er das Recht, die entsprechenden Passagen zwecks Einsichtnahme zu schwärzen oder zu überdecken.

Quelle: ZMGR 2009,392 zu LG Bremen, Urteil vom 25.07.2008 – 3 O 2011/07,

Zurück