Einsichtnahme in die Patientenakte: Kostenerstattungspflicht

von Lieb Rechtsanwälte

Begehrt der Patient Abschriften aus der Patientenakte gemäß § 630g Abs. 3, Abs. 1 BGB, ist er hinsichtlich der entstehenden Kosten für die Fertigung der Abschriften vorleistungspflichtig gemäß § 811 Abs. 2 Satz 2 BGB. Der Vorlegungsverpflichtete kann die Vorlegung bis zur Kostenerstattung verweigern.

Dies hat das OLG Saarbrücken mit Urteil vom 16.11.2016 – 1 U 57/16 – festgestellt.

Aus den Urteilsgründen:

Sofern im Rahmen des Einsichtnahmerechts gemäß § 630g BGB die Fertigung von Kopien gefordert wird, sind § 630g Abs. 1 und 2 BGB zu beachten, wonach dem Behandelnden die entstandenen Kosten für die Fertigung von Abschriften zu erstatten sind. § 630g Abs. 1 BGB verweist auf § 811 BGB. Nach § 811 Abs. 2 Satz 2 BGB kann die Vorlegung verweigert werden, bis der andere Teil die Kosten vorschießt oder Sicherheit leistet. Daraus ergibt sich eine Vorleistungspflicht desjenigen, der Kopien verlangt. Der Zweck dieser Vorleistungspflicht besteht darin, dass es dem Vorlegungsschuldner nicht zugemutet werden soll, seinen Kostenerstattungsanspruch im Anschluss an die Aushändigung der Unterlagen langwierig zu verfolgen oder gar klageweise geltend machen zu müssen.

Praxishinweis:

Der Arzt kann die Vorlegung von Kopien verweigern, bis der Vorschuss erbracht ist. Ein solches Leistungsverweigerungsrecht setzt allerdings voraus, dass der Arzt zunächst reagiert und dem Patienten die Kosten mitteilt, die zu erstatten sein sollen.

Erklärt ein für den Patienten tätiger Rechtsanwalt, dass er für anstehende Kosten haftet, bleibt es dem Arzt vorbehalten, ob er sich mit dieser Zusage begnügt oder gleichwohl darauf besteht, dass ein entsprechender Vorschuss erbracht wird.

Quelle: GesR 101-103/2017

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