Einsicht in die Behandlungsunterlagen des Erblassers

von Lieb Rechtsanwälte

Anspruch des Erben auf Einsicht in die Behandlungsunterlagen des Erblassers

  1. Erben können den Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen des Erblassers nur zur Klärung von vermögensrechtlichen Ansprüchen, wie z. B. Schadensersatz wegen Behandlungsfehlern oder Rückforderung von Honorar, geltend machen.
  2. Eine mutmaßliche Einwilligung des Patienten zur Einsichtnahme, die der Verfolgung von möglichen Behandlungsfehlern dient, ist in der Regel anzunehmen, so dass der Arzt eine Verweigerung der Einsicht nachvollziehbar begründen muss.

(OLG München, Urteil vom 09.10.2008 – 1 U 2500/08)

Zurück