Eine WhatsApp-Nachricht erfüllt das vereinbarte Schriftformerfordernis nicht
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RA Dr. Klaus Lieb
Dies hat das OLG Frankfurt mit Urteil vom 21.12.2023 – 15 U 211/21 – festgestellt. In dem entschiedenen Fall wurden Mängel an der Dacheindeckung eines Neubaus gerügt. Der Bauherr vertrat die Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Eintritt der Verjährungsverlängerung nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B nicht erfüllt seien. Nach dieser Norm führt ein schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen zu einem „quasi-Neubeginn“ einer gesonderten zweijährigen Frist. Bei einer WhatsApp-Nachricht fehle es, so das Oberlandesgericht Frankfurt, am hierzu erforderlichen schriftlichen Mängelbeseitigungsverlangen. Das Schriftformerfordernis nach § 127 BGB könne nicht durch eine telekommunikative Übermittelung gewahrt werden. Hierzu sei eine Erklärung erforderlich, die in gleicher Weise wie ein Schriftstück verfasst sei und zudem müsse der Erklärungsempfänger in der Lage sein, das Schriftstück auszudrucken und dauerhaft abzuspeichern bzw. zu archivieren. Das sei bei einer WhatsApp-Nachricht nicht gegeben. Ein Messenger-Dienst könne aufgrund der typischen Art und Weise der Benutzung zum raschen Austausch rein privater Nachrichten und gerade nicht zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht die notwendige Warnfunktion eines Formerfordernisses erfüllen.
Praxishinweis:
Um bei einem vereinbarten Schriftformerfordernis nach § 127 BGB auf der sicheren Seite zu sein, sollte nicht auf WhatsApp oder andere Messenger-Dienste zurückgegriffen werden, auch wenn hiervon bei Abwicklung eines Rechtsgeschäftes bereits Gebrauch gemacht worden ist.
Quelle: ibr-online IBR 2024/2059