Ein in Deutschland nicht zugelassenes Arzneimittel muss nicht zwingend von deutschen Krankenkassen bezahlt werden

von Lieb Rechtsanwälte

Allenfalls bei lebensbedrohlichen Krankheiten müssen Krankenkassen ein nur im Ausland zugelassenes Arzneimittel bezahlen, wie das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz entschieden hat. Nach Ansicht des Gerichts reicht es nicht, wenn das Medikament lediglich eine erhebliche Einschränkung der Lebensqualität mindern soll (Urteil vom 23.09.2010, Az.: L 5 KR 46/10).

Geklagt hatte eine Frau, die seit Jahren unter einem Lidkrampf leidet und eine Erblindung befürchtet. Die Klägerin sieht sich jedenfalls in ihrer Lebensqualität nicht unerheblich beeinträchtigt und verlangte von der Krankenkasse die Kostenübernahme für ein in den USA zugelassenes Arzneimittel, das ihre Leiden verringern soll. Die beklagte Krankenkasse lehnte dies ab und erhielt vor Gericht Recht.

Das LSG befand, dass eine Krankenkasse nur ausnahmsweise zur Bezahlung eines Medikaments , das für den konkreten Behandlungszweck nicht zugelassen sei, verpflichtet sein kann. Eine schwere Erkrankung allein genügt nicht. Maßgeblich sei allein, ob es sich um eine lebensbedrohliche Krankheit handele.

Diese Vorraussetzung erfüllte die Erkrankung der Klägerin nicht, weshalb die Klage abgewiesen wurde.

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