EBM: Abrechnung von Leistungen des postoperativen Überwachungskomplexes

von Lieb Rechtsanwälte

Die EBM-konforme Abrechnung von Leistungen des postoperativen Überwachungskomplexes (Abschnitte 31.3 bzw. 36.3 EBM) setzt auch die Einhaltung der allgemeinen Abrechnungsbestimmungen in den Präampeln 31.3.1 und 36.3.1 EBM voraus. Die dort in Nr. 1 bei Leistungserbringung durch mehrere Ärzte (typischerweise Operateur und Anästhesist) vorgeschriebene Abrechnungsvereinbarung muss festlegen, wer im Außenverhältnis zur Kassenärztlichen Vereinigung die Leistungen abrechnet (obligatorischer Inhalt); im Innenverhältnis der Ärzte zueinander kann die Abrechnungsvereinbarung beispielsweise Ausgleichszahlungen festlegen (fakultativer Inhalt). Kommt eine Abrechnungsvereinbarung nicht zustande, darf nur der die Leistung tatsächlich erbringende Arzt abrechnen; er muss in der Abrechnungssammelerklärung auf das Fehlen der Abrechnungsvereinbarung hinweisen, damit die Kassenärztliche Vereinigung ggf. Vorsorge gegen Doppelberechnungen treffen kann.

Das hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 01.02.2017 – L 5 KA 5013/14 – entschieden.

Praxishinweis:

Kommen etwa Operateur und Anästhesist der ihnen in den Präambeln 31.3.1 und 36.3.1 EBM auferlegten Verantwortung für die Vermeidung von Doppelabrechnungen nicht nach, kann es dazu kommen, dass eine tatsächlich erbrachte Leistung unvergütet bleibt. Den Ärzten ist dringend zu empfehlen, EBM-konform abzurechnen.

Quelle: GesR 187-190/2017

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