Earn-Out-Klauseln bei dem Kauf von Mitunternehmeranteilen einer Praxis

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Dr. Klaus Lieb

Der Bundesfinanzhof befasste sich in seiner Entscheidung vom 9.11.2021, IV R 9/21, mit Earn-Out-Klauseln im Falle der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen.

Im Fall der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils“, so der BFH, „sind neben dem Festkaufpreis zu leistende Gewinn- oder umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile erst im Zeitpunkt des Zuflusses als nachträgliche Betriebseinnahmen zu versteuern. Sie erhöhen den im Jahr der Veräußerung entstandenen Veräußerungsgewinn nach § 16 Absatz 1 S. 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes nicht (Bestätigung der Rechtsprechung). Dies gilt auch für sogenannte Earn-Out-Klauseln, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreisbestandteile sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist.“

Beispiel: Ein Arzt verkauft seinen Anteil an einer radiologischen Praxis (MVZ) zum Preis von 2.000.000,00 € als fixen Kaufpreis Sollten im folgenden Geschäftsjahr bestimmte Umsatzziele erreicht oder übertroffen werden, erhält der Verkäufer weitere 1.000,000, 00 € als Earn Out. Werden diese nicht erzielt, entfällt der Earn Out.

Die in dem Beispiel getroffene Regelung birgt dann ein steuerliches Risiko, wenn der Verkäufer aus Altersgründen den ermäßigten Steuersatz nach § 34 EStG in Anspruch nehmen soll. „Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte im Sinne des Abs. 2 Nr. 1 enthalten, so kann auf Antrag abweichend von Abs. 1 die auf den Teil dieser außerordentlichen Einkünfte der den Betrag von insgesamt 5 Million € nicht übersteigt entfallende Einkommensteuersatz nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden, wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes“.

Nach dieser Regelung müssen als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal sämtliche außerordentlichen Einkünfte als Voraussetzung für die Vergünstigung in einem einzigen Veranlagungszeitraum steuerlich erfasst werden. In dem Beispielsfall unterliegen im günstigsten Fall die 2.000.000,00 € dem ermäßigten Steuersatz, während ein eventuell später fließender Earn Out erst im Zuflussjahr zu erfassen und damit zu versteuern ist. Der damit verbundene steuerliche Nachteil lässt sich gestalterisch nur schwer kompensieren bei einem zu erwartenden höheren Earn-Out. Diskutiert wird auch die Frage, ob bei einer solchen Regelung nicht der ermäßigte Steuersatz auf Grund des einheitlichen Veräußerungsvorgangs entfallen kann.

Earn-Out-Klauseln können bei der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen somit neben den Risiken eines solchen Mechanismus auch ein Risiko bei der steuerlichen Veranlagung sein.

Wir beraten Sie gerne bei der Gestaltung des Verkaufs/Kaufs von Mitunternehmeranteilen.

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