Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens trotz bestehender Zulassungsbeschränkungen

von Lieb Rechtsanwälte

In dem vom Sozialgericht Nürnberg mit Urteil vom 20.03.2014 – S 1 KA 46/13 – entschiedenen Fall lehnte der Zulassungsausschuss die Durchführung eines Nachbesetzungsverfahrens im Umfang eines hälftigen Versorgungsauftrages für den Vertragsarztsitz als Psychotherapeuten ab, da in dem betreffenden Planungsbereich für die Arztgruppe der Psychotherapeuten ein Versorgunggrad von 154,4 % festgestellt und Zulassungsbeschränkungen angeordnet seien. Somit bestehe kein zulässiger Versorgungsbedarf mehr.

 

Das Sozialgericht stellte hierzu fest, dass die Erforderlichkeit einer Nachbesetzung aus Versorgungsgründen nicht allein aufgrund des Vorliegens von Zulassungsbeschränkungen für den betroffenen Planungsbereich verneint werden könne. Vielmehr seien weitere Ermittlungen anzustellen, insbesondere zu der Frage, welchen Versorgungsbeitrag die beigeladene Praxis für die Behandlung von Patienten in dem Planungsbereich leiste. Dies könne insbesondere an Fallzahlen, Behandlungsstunden und an der Erreichbarkeit der Praxis überprüft werden. Ferner sei von Bedeutung, ob die Vertragspsychotherapeutenpraxis der Beigeladenen über ein besonderes Leistungsspektrum verfüge. Die unvollständige Sachverhaltsaufklärung führte zur Verpflichtung des Zulassungsausschusses, über den Nachbesetzungsantrag erneut zu entscheiden.

 

Praxishinweis:

Der Zulassungsausschuss ist von Amts wegen zu einer umfassenden Ermittlung der Versorgungsrelevanz der abzugebenden Praxis verpflichtet.

 

Quelle: ZMGR 2014, 213

 

 

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