Dokumentationspflicht beim Aufklärungsgespräch

von Lieb Rechtsanwälte

Die bloße Erinnerung an ein Aufklärungsgespräch ersetzt die Dokumentation nicht.

Das Brandenburgische Oberlandesgericht, Az.: 12 U 207/06, hatte sich mit dem Fall der mangelhaften Dokumentation eines Aufklärungsgesprächs zu befassen. Es verurteilte einen Gynäkologen zu Schadensersatz und Schmerzensgeld, da der Arzt nicht nachweisen konnte, eine Patientin mit Verdacht auf ein Mammakarzinom tatsächlich über die Konsequenzen einer Probeexzision aufgeklärt zu haben. In den Patientenunterlagen befand sich kein Vermerk. Der Arzt hatte sich dahingehend eingelassen, dass eine Aufklärung über die Klinikeinweisung samt Alternativen bei ihm üblich sei. Dies reichte den Richtern nicht.

Zwar muss ein Arzt, so das Oberlandesgericht, sich nicht an den genauen Inhalt eines Aufklärungsgesprächs erinnern. Es kann im Einzelfall genügen, auf die ständige Handhabung in der Praxis zu verweisen. Ist allerdings streitig, ob überhaupt ein Aufklärungsgespräch stattgefunden hat und existieren keinerlei Unterlagen, wie Aufklärungsbögen, so erscheint eine ausreichende Aufklärung zweifelhaft. Solche Zweifel gehen nach Auffassung des Oberlandesgerichts zu Lasten des Arztes. Erschwerend kam in dem Fall hinzu, dass der Gynäkologe einräumen musste, dass bei ihm der Umfang der Aufklärungsgespräche nicht immer gleich sei.

Tipp: Zur eigenen Haftungssicherheit sollten Aufklärungsgespräche immer schriftlich dokumentiert werden. Empfehlenswert ist auch der Einsatz von eigenen oder vorgefertigten Aufklärungsbögen oder die Verwendung eines selbstentwickelten Schemas, nach dem der Arzt regelmäßig vorgeht.

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