Die Weitergabe einer Angestelltenstelle von einem MVZ auf ein anderes ist nicht zulässig.

von Lieb Rechtsanwälte

(1)
§ 103 Abs. 4 und 4a SGB V sind auf medizinische Versorgungszentren (MVZ) nicht in der Weise anwendbar, dass MVZ auf eine Vertragsarztstelle zugunsten eines anderen MVZ verzichten könnten.

(2)
Medizinischen Versorgungszentren ist die Nachbesetzung eines Vertragsarztsitzes bei Beendigung einer Angestelltentätigkeit unbefristet möglich.

Sozialgericht Marburg, Urteil vom 14.01.2009 – S 12 KA 575/08

Das Sozialgericht Marburg stellte fest,  § 103 Abs. 4 und 4a SGB V seien nicht auf MVZ in der Weise anwendbar, dass ein MVZ auf eine Vertragsarztstelle zugunsten eines anderen MVZ verzichten könnten. Eine analoge Anwendung scheide aus.

Praxishinweis:

Bei Beendigung einer Angestelltentätigkeit hat das MVZ die unbegrenzte Möglichkeit der Nachbesetzung trotz bestehender Zulassungsbeschränkungen. Eine Rückführung der Arztstellen ermöglicht aber weder den Verkauf dieser Stellen noch die Abgabe an andere MVZ bzw. die Ausschreibung zur Nachfolge. Bei der endgültigen Aufgabe eines MVZ scheidet eine Praxisnachfolge nach § 103 Abs. 4 SGB V aus.

Quelle: GesR 9/2009, S. 483

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