Die Urlaubssaison beginnt – Welche Rechte haben Reisende bei Reisemängeln?

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Selin Inan

Die Ferienzeit steht vor der Tür und für viele beginnt damit die schönste Zeit des Jahres. Doch nicht jede Reise verläuft so, wie sie gebucht und erwartet wurde. Entspricht die Unterkunft nicht den vereinbarten Eigenschaften oder wird die Reise durch erhebliche Mängel beeinträchtigt, stellt sich die meist Frage: Welche Rechte stehen Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter zu?

Zwei Entscheidungen des Amtsgerichts München und des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zeigen, dass Reisende bei erheblichen Abweichungen von der vereinbarten Reiseleistung durchaus weitreichende Ansprüche haben können.

„Alle Zimmer sind renoviert“ – Wann ein kostenfreier Rücktritt möglich ist

Das Amtsgericht München hatte mit Urteil vom 08.09.2025 (Az. 112 C 7280/25) über eine Pauschalreise nach Ägypten zu entscheiden.

Der Reisende hatte sich vor der Buchung ausdrücklich danach erkundigt, ob sämtliche Hotelzimmer renoviert seien. Der Mitarbeiter des vermittelnden Reisebüros bestätigte dies und zeigte ihm hierzu entsprechende Bilder renovierter Zimmer aus dem Reisekatalog. Nach Abschluss der Buchung stellte sich jedoch heraus, dass tatsächlich nicht sämtliche Zimmer renoviert waren und dem Reisenden auch kein renoviertes Zimmer verbindlich zugesichert werden konnte. Daraufhin erklärte der Reisende noch vor Reiseantritt den Rücktritt vom Reisevertrag. Der Reiseveranstalter verlangte dennoch eine Stornogebühr.

Das Amtsgericht München hielt dies für unberechtigt. Ist eine für die Reise wesentliche Eigenschaft ausdrücklich vereinbart worden und kann der Reiseveranstalter diese vereinbarte Leistung nicht erbringen, kann dies einen kostenfreien Rücktritt vom Reisevertrag rechtfertigen. Eine Entschädigung bzw. Stornopauschale kann in einem solchen Fall nicht ohne Weiteres verlangt werden.

Von grundlegender Bedeutung ist zudem die Frage, welche Erklärungen sich der Reiseveranstalter zurechnen lassen muss. Das Gericht stellte klar, dass sich der Reiseveranstalter grundsätzlich auch Erklärungen des vermittelnden Reisebüros zurechnen lassen kann. Für Reisende kann daher entscheidend sein, was ihnen im Rahmen der Beratung vor Vertragsschluss konkret zugesichert wurde.

Wenn der Urlaub seinen eigentlichen Zweck vollkommen verfehlt

Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Rechte von Pauschalreisenden bei erheblichen Reisemängeln gestärkt.

Mit Urteil vom 23.10.2025 (Az. C-469/24) stellte der EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens klar, dass bei besonders schwerwiegenden Mängeln grundsätzlich auch eine vollständige Erstattung des Reisepreises in Betracht kommen kann. Dies gilt selbst dann, wenn einzelne Reiseleistungen tatsächlich erbracht wurden.

Entscheidend ist dabei nicht allein, ob einzelne Leistungen – etwa die Übernachtung im Hotel oder die Verpflegung – formal erbracht worden sind. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Reise aufgrund der festgestellten Mängel ihren eigentlichen Zweck aus objektiver Sicht noch erfüllen konnte. Mit anderen Worten: Die bloße Tatsache, dass ein Hotelzimmer genutzt oder eine Mahlzeit serviert wurde, schließt eine vollständige Rückerstattung des Reisepreises nicht automatisch aus. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und insbesondere das Ausmaß der Beeinträchtigung der gesamten Reise.

Was sollten Reisende bei Mängeln beachten?

Nicht jede Unannehmlichkeit stellt zugleich einen rechtlich relevanten Reisemangel dar. Weicht die tatsächlich erbrachte Reiseleistung jedoch erheblich von der vertraglich vereinbarten Leistung ab, sollten Reisende schnell handeln. Insbesondere empfiehlt es sich, den Mangel möglichst unmittelbar zu dokumentieren (etwa durch Fotos oder Videos), den Reiseveranstalter bzw. die örtliche Reiseleitung unverzüglich zu informieren, eine angemessene Möglichkeit zur Abhilfe zu geben und sämtliche Kommunikation und Belege aufzubewahren.

Je nach Art und Schwere des Mangels können insbesondere Ansprüche auf Minderung des Reisepreises, Schadensersatz, Rücktritt vom Reisevertrag vor Reisebeginn oder bei besonders erheblichen Beeinträchtigungen vollständige Erstattung des Reisepreises in Betracht kommen.

Welche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt stets von den Umständen des konkreten Einzelfalls ab. Entscheidend sind insbesondere die vertraglich vereinbarten Reiseleistungen, die konkrete Abweichung hiervon sowie deren Auswirkungen auf die Reise insgesamt.

Unser Fazit

Ein Reisemangel muss nicht als bloße Unannehmlichkeit hingenommen werden. Wer eine bestimmte Reiseleistung gebucht hat, darf grundsätzlich auch erwarten, dass diese Leistung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erbracht wird.

Treten während oder bereits vor einer Reise erhebliche Abweichungen auf, sollten Betroffene ihre Rechte daher frühzeitig prüfen lassen. Eine sorgfältige Dokumentation der Mängel und eine rechtzeitige Beanstandung gegenüber dem Reiseveranstalter können dabei entscheidend sein.

Wir prüfen gerne, ob und in welchem Umfang Ihnen Ansprüche gegenüber dem Reiseveranstalter zustehen und unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

Quellen:

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/ag-muenchen-112c728025-keine-stornogebuehr-unrenoviertes-hotelzimmer

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/c46924-eugh-pauschalreiserecht-volle-erstattung-reisepreis-zwecklosigkeit

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