Die Schattenseite der Teillegalisierung: Geldwäsche
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Yağmur Depboylu
In unserem letzten Beitrag zum Strafrecht haben wir über die (Teil-)Legalisierung von Cannabis berichtet. Heute thematisieren wir die potentiellen Gefahren des Konsums, insbesondere die strafrechtliche Verfolgung wegen „Geldwäsche“.
Bei der Teillegalisierung von Cannabis wurde ein wesentlicher Aspekt oft übersehen: der Straftatbestand der Geldwäsche nach § 261 des Strafgesetzbuches.
Entgegen der allgemeinen Vorstellung geht es bei Geldwäsche nämlich nicht nur um das „Reinigen“ von illegal erworbenem Geld. Der Titel des § 261 StGB ist insoweit sehr irreführend. Mit der Reform im Jahr 2021 wurde der Geldwäschetatbestand deutlich erweitert und ist zu einem „Allwetter-Tatbestand“ geworden. Seither gilt der „All-Crime-Ansatz“, was bedeutet, dass jeder Gegenstand, der aus irgendeiner strafbaren Handlung – sei es Diebstahl, Raub oder auch Unterschlagung – stammt, erfasst wird.
Denn gemäß § 261 Abs. 1 StGB macht sich auch derjenige wegen Geldwäsche strafbar, der sich oder einem Dritten den Gegenstand verschafft (Nr. 3) oder ihn verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet (Nr. 4). Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die hier angedrohte Strafe ist damit höher als die Strafandrohung des § 34 Abs. 1 KCanG.
Das bedeutet, dass Personen, die sich die erlaubte Menge Cannabis auf dem Schwarzmarkt beschaffen, zwar nicht gegen das KCanG verstoßen, sich aber häufig der Geldwäsche schuldig machen.
Schließlich muss der Dealer zuvor die Droge erworben haben, und zwar in der Regel in größeren Mengen. Diese kann er entweder von einem Lieferanten erhalten oder durch den Betrieb einer Cannabisplantage in großem Stil erworben haben, was wiederum verboten ist. Somit macht er sich sowohl des Handels mit Cannabis als auch des unerlaubten Erwerbs oder Anbaus strafbar. Diese Vorgänge stellen rechtswidrige Vortaten dar, wodurch das Cannabis geldwäscherechtlich belastet wird.
Die Befürchtungen der Kritiker des neuen § 261 StGB haben sich somit bestätigt. Die Reform des Geldwäscheparagraphen im Jahr 2021 hat einen umfassenden Straftatbestand geschaffen, der nun auch die tatsächliche Entkriminalisierung des Cannabiserwerbs in bestimmten Mengen verhindert. Zwar haben die Strafverfolgungsbehörden seit dem 1. April weniger Arbeit mit Konsumenten, dafür aber mehr mit Fällen von Geldwäsche. Die angestrebte Entlastung der Behörden durch die Teillegalisierung von Cannabis steht aufgrund des Geldwäschetatbestands vor Herausforderungen. Eine Anpassung der Gesetze erscheint daher notwendig.