Die Pflicht der Taxi-Zentrale zur Aufnahme neuer Taxiunternehmer
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth
Mit Urteil vom 23.10.2024 hat das Landgericht Nürnberg-Fürth (Az.: 4 HK O 1566/24, noch nicht rechtskräftig) den Anspruch unseres Mandanten auf Aufnahme in die Taxi-Zentrale an seinem Betriebssitz bestätigt.
Dies ist keineswegs selbstverständlich. Taxi-Zentralen sind in aller Regel privatwirtschaftlich organisiert (z.B. als Genossenschaft, GmbH, UG oder wie hier als eingetragener Verein). Aufgrund der bestehenden Vertragsfreiheit kann sich eine Taxi-Zentrale grundsätzlich aussuchen, wen sie als Mitglied aufnehmen bzw. an ihren Dienstleistungen der Fahrtenvermittlung teilhaben lassen möchte.
Allerdings setzt das Kartellrecht Grenzen. Das Gericht stellte zutreffend fest, dass die Taxi-Zentrale im vorliegenden Fall eine marktbeherrschende Stellung innehat. Sie ist die einzige Taxi-Zentrale am Ort. Die Mitglieder der Taxi-Zentrale besitzen mehr als die Hälfte aller lokal vergebenen Taxikonzessionen.
Diese marktbeherrschende Stellung missbraucht die Taxi-Zentrale, indem sie unserem Mandanten ohne sachlichen Grund die Aufnahme und damit die Teilnahme an der Fahrtenvermittlung verweigert.
Da der Taxiunternehmer alle satzungsgemäßen Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt, muss die Taxi-Zentrale ihn aufnehmen. Darüber hinaus steht ihm Schadensersatz zu für den Zeitraum, während dessen er nicht an der Fahrtenvermittlung teilnehmen durfte.
Da es in sehr vielen Städten und Landkreisen jeweils nur eine Taxi-Zentrale gibt, werden viele dieser Taxi-Zentralen eine marktbeherrschende Stellung und damit die Pflicht haben, auch neu hinzugekommene Taxiunternehmer an der Fahrtenvermittlung teilhaben zu lassen.