Die persönliche Haftung des Geschäftsleiters für Zahlungen nach Insolvenzreife im Cash-Pool-System

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Das OLG Düsseldorf hat über die Haftung einer Geschäftsführerin im eröffneten Insolvenzverfahren entschieden, die nach Eintritt der Insolvenzreife zunächst keinen Antrag stellte, sondern Zahlungen weiterhin über eine konzernangehörige Poolführerin im Rahmen eines Cash-Pools des Konzerns abwickeln ließ (Anerkenntnis- und Schlussurteil vom 04.05.2026 – AZ 12 U 42/25).

Die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH einer Insolvenzschuldnerin wurde vom Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH & Co. KG auf die Erstattung von Zahlungen, die nach Insolvenzreife geleistet wurden, in Anspruch genommen.

Im entschiedenen Fall wurden bereits lange vor Insolvenzantrag die Mieten für die Geschäftsräume nicht mehr bezahlt. Dies hatte die fristlose Kündigung des Mietvertrages zur Folge. Die Mietforderungen i.H. von monatlich rund 96.000,00€ wurden letztendlich zur Insolvenztabelle festgestellt. Auch nach Kündigung des Mietvertrages wurde zunächst kein Insolvenzantrag gestellt. Das operative Geschäft der Schuldnerin wurde über mehrere Monate fortgeführt und im Zuge dessen wurden Verbindlichkeiten in Höhe von insgesamt rund 124.000 € an Drittgläubiger ausgezahlt.

Die Zahlungen wurden nicht durch die Schuldnerin selbst veranlasst; sie hatte kein eigenes Geschäftskonto.

Alle Forderungen und Verbindlichkeiten der Schuldnerin wurden über ein in den Niederlanden geführtes Konto einer Poolführerin abgewickelt. Zwischen der Poolführerin und der Schuldnerin bestand ein Darlehensvertrag, nach dem die Poolführerin als Darlehensgeberin der Schuldnerin als Darlehensnehmerin über ein Konto eine revolvierende Kreditlinie in Höhe von zuletzt 1.825.000,00 € zur Verfügung stellte. Die Beträge konnten von der Schuldnerin im Rahmen der Kreditlinie als Auszahlungen abgerufen werden, mussten zurückgezahlt und konnten dann erneut abgerufen werden. Nach den vertraglichen Bestimmungen waren die Mittel von der Schuldnerin für Betrieb und Verwaltung des Geschäfts sowie allgemeine Unternehmenszwecke zu verwenden. Das nur für die Schuldnerin geführte Konto wurde am Ende eines jeden Bankarbeitstages zugunsten der Poolführerin auf Null gestellt (sog. Zero – Balancing). Die beklagte Geschäftsführerin musste jeweils einem Cash-Manager mitteilen, welche Verbindlichkeiten der Schuldnerin beglichen werden mussten; sodann veranlasste dieser Einzahlungen auf das Konto der Schuldnerin. Wenn die erforderlichen Beträge zur Verfügung standen wurden die Verbindlichkeiten der Schuldnerin von dem Konto taggenau beglichen. Die Darlehensforderungen wurden im Rahmen eines weiteren Verrechnungskontos zwischen der Schuldnerin und der Poolführerin erfasst und verrechnet.

Nach der fristlosen Kündigung des Mietvertrages wurde zunächst kein Insolvenzantrag gestellt. Die Poolführerin leistete rund weitere vier Monate lang jeweils am Morgen eines Tages die geforderten Einzahlungen, die in fast gleicher Höhe am selben Bankarbeitstag an Drittgläubiger der Schuldnerin ausgezahlt wurden.

Der klagende Insolvenzverwalter forderte von der Geschäftsführerin nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Zahlungen in Höhe von rund 124.000,00 € mit der Begründung, sie sei zur Insolvenzantragstellung verpflichtet gewesen, da spätestens mit der fristlosen Kündigung des Mietvertrages Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei und die Geschäftsführerin keinen Antrag gestellt, sondern Zahlungen in der geltend gemachten Höhe veranlasst habe, §§ 15 b IV 1, I, 15a I, 80, 92 InsO.

Das OLG ging von einer Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin jedenfalls ab dem Zeitpunkt, ab dem das Mietverhältnis fristlos gekündigt war, aus. Es sei zur Feststellung einer Zahlungseinstellung nicht erforderlich, dass alle Zahlungen eingestellt würden. Vielmehr sei es ausreichend, dass ein wesentlicher Teil der Verbindlichkeiten nicht mehr bezahlt werden könne. Dies sei angesichts der fälligen und erheblichen Mietforderungen der Fall gewesen. Zusätzlich seien die Geschäftsräume für den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zwingend erforderlich.

Die Tatsache, dass die Schuldnerin kein eigenes Geschäftskonto gehabt hatte, sondern in die konzerninternen Cash-Pool Strukturen eingebunden gewesen sei, führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Höhe einer freien Kreditlinie sei nicht einmal vorgetragen worden.

Dass die später ausgelösten streitgegenständlichen Zahlungen über das System abgewickelt wurden, sei nicht ausschlaggebend, da die Zahlungen im Verhältnis zu den Mietzahlungen einen vergleichsweise geringen Umfang hätten. Fest stehe, dass die Schuldnerin keine Liquidität gehabt habe, um die fälligen Mieten zu begleichen.

Zusätzlich handele es sich, so das OLG, bei den Auszahlungen um von der beklagten Geschäftsführerin veranlasste Zahlungen. Voraussetzung der Haftung eines Geschäftsführers sei, dass die Zahlung und die dadurch verursachte Schmälerung des Gesellschaftsvermögens zulasten der Gläubigermehrheit durch ihn „veranlasst“ worden sei. Ein Geschäftsführer könne nur für solche Schmälerungen des Gesellschaftsvermögens verantwortlich gemacht werden, die mit seinem Wissen und Wollen geschehen seien oder die er hätte verhindern können. Wenn die Zahlung unmittelbar auf der Handlung eines Dritten beruhe, so genüge es, wenn die Handlung auf einer Erklärung oder Vereinbarung beruhe, die dem Geschäftsleiter zuzurechnen sei. Eine von einem Geschäftsleiter veranlasste Zahlung liege auch bei automatisierten Zahlungsvorgängen vor. Generell reiche die Mitwirkung des Geschäftsführers für die Annahme einer Rechtshandlung aus. Sofern er einen Vermögensabfluss verhindern kann und ihm ein entsprechendes Verhalten zumutbar ist, stelle auch dies, so das OLG, grundsätzlich eine Rechtshandlung dar.

Dementsprechend sei es unerheblich, dass der endgültige Vermögensabfluss vom Konto der Schuldnerin bei der Poolführerin in Form der Überweisung einzelner Beträge an die Drittgläubiger im letzten Schritt von der Poolführerin bzw. dem Poolmanager veranlasst worden sei, da dieses Vorgehen auf der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Poolführerin und der Schuldnerin beruhe. Die Verantwortung für die einzelnen Überweisungen habe daher die Beklagte getragen.

Zusätzlich stellt das OLG fest, dass in dem Fall, in dem der maßgebliche Zeitpunkt für eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung verstrichen und ein Antrag nicht gestellt worden sei, die Zahlungen regelmäßig nicht mehr mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar seien, § 15b III InsO. Im Stadium der Insolvenzverschleppung könne sich der Geschäftsleiter auch nicht mehr auf Notgeschäftsführung und Pflichtenkollision berufen. Dem hätte er durch rechtzeitige Antragstellung entgehen können.

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