Die geheimnisvolle Durchschnittsbewertung
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth
Mit einer aktuellen Entscheidung hat das LG München die Methode zur Berechnung des Durchschnittswerts einer großen Bewertungsplattform im Internet überprüft und diese für unzulässig erklärt (LG München, Urteil vom 28.04.2026, 33 O 5016/25, noch nicht rechtskräftig).
Unser Mandant, ein Arzt, hatte auf einer Bewertungsplattform einige Bewertungen erhalten. Darunter befanden sich überwiegend positive, aber auch mehrere kritische Bewertungen. Als Durchschnittswert der Einzelbewertungen wurden schlechte 1,5 Sterne von möglichen 5 Sternen angegeben. In unmittelbarer Nähe zu diesem Wert stand der Hinweis „16 Bewertungen“. Dieser Wert stimmte auch mit der Anzahl aller zu diesem Zeitpunkt online einsehbaren Bewertungen des Arztes überein. Allerdings betrug der Durchschnitt dieser 16 Bewertungen gute 4,2 Sterne.
Im Kleingedruckten der Bewertungsplattform war zu lesen, dass keineswegs alle Bewertungen in den Durchschnittswert mit einfließen, sondern nur die Bewertungen der letzten vier Jahre. In den letzten vier Jahren hatte der Arzt allerdings lediglich vier Bewertungen erhalten. Das Gericht entschied, dass nicht über die Anzahl der in die Durchschnittsbewertung eingeflossenen Einzelbewertungen getäuscht werden darf und untersagte daher die konkrete Form der Darstellung auf der Bewertungsplattform.
Hinzu kam, dass auch der Durchschnittswert der vier Bewertungen aus den letzten vier Jahren nicht 1,5 Sterne betrug, sondern immerhin 2 Sterne. Die Bewertungsplattform versuchte sich damit zu verteidigen, dass es sich bei dem angegebenen Wert gar nicht um einen Durchschnittswert handele, sondern lediglich um einen „Gesamteindruck“. Außerdem berechne sie diesen Wert nicht als arithmetisches Mittel, sondern nach einer betriebsinternen Formel, die ein Geschäftsgeheimnis sei und daher nicht offengelegt werden könne. Das Gericht teilte die Auffassung des Klägers, dass die angegebene Durchschnittsbewertung nicht nach einer betriebsinternen „Geheimformel“ berechnet werden darf.
Das vollständige (noch nicht rechtskräftige) Urteil kann hier nachgelesen werden.