Die fehlerhaft abgegebene Sammelerklärung und ihre unangenehmen Folgen

von Lieb Rechtsanwälte

Sammelerklärung: Dem Vertragsarzt ist es gestattet, mit der jeweiligen Quartalsabrechnung eine vierteljährliche Sammelerklärung abzugeben, in welcher er zu versichern hat, dass die abgerechneten GKV-Leistungen persönlich oder durch zugelassene Vertreter, wie Urlaubsvertreter angestellte Ärzte oder Assistenten, erbracht worden sind.

Fall:
Das Sozialgericht Stuttgart stellte kürzlich fest, dass nur ein einziger Fehler in der Sammelerklärung diese nichtig mache. In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Gemeinschaftspraxis eine Weiterbildungsassistentin ohne Genehmigung beschäftigt. Die KV verlangte hierauf 20 % des Honorars zurück, weil die Vertragsärzte der Gemeinschaftspraxis Leistungen abgerechnet hätten, die nicht dem Gebot der persönlichen Leistungserbringung entsprächen.

Das Sozialgericht entschied zugunsten der KV. Ohne die vorgeschriebene vorherige Genehmigung dürfe ein Assistent keine Leistungen zu Lasten der Krankenkasse erbringen. Die Ärzte hätten jedoch Leistungen der Assistentin abgerechnet. Die von ihnen abgegebene Sammelerklärung sei nichtig. Folglich dürfe die KV den Honorarbescheid aufheben und neu festsetzen.

Gegen das Urteil wurde Berufung eingelegt.

Die Beschäftigung des Weiterbildungsassistenten ohne vorherige Genehmigung führte zusätzlich zu einem Disziplinarverfahren. Der Disziplinarausschuss der KV verhängte gegen den Arzt außerdem eine Geldbuße in Höhe von € 1.000,00. Der Arzt erhob hierauf Klage mit der Begründung, die Erlaubnis sei nur ein formaler Akt. Die Voraussetzungen der Genehmigung hätten vorgelegen. Ihm, dem Arzt, sei nur ein Versehen unterlaufen. Das Sozialgericht Stuttgart wies die Klage ab. Die Strafe sei berechtigt. Obwohl der Arzt von dem Erfordernis der Genehmigung gewusst habe, habe er die Einholung der Genehmigung fahrlässig unterlassen. Zudem habe er unberechtigt die von der Assistentin erbrachten Leistungen abgerechnet.

(Sozialgericht Stuttgart, Az.: S11KA6901/04 und S11KA1393/03, zitiert in Ärztliche Praxis Nr.36/2007)

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