Der neue § 299a StGB - Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen - und Auswirkungen auf die Abgabe (un)zulässiger Werbegaben nach § 7 HWG.

von Lieb Rechtsanwälte

Musste sich bisher die werbende Pharma- oder Medizinproduktefirma und/oder der Apotheker bei der Abgabe bzw. Annahme von Zuwendungen von geringem Wert allenfalls dem Mitbewerber oder einem (von diesem eingeschalteten) Wettbewerbsverband im Rahmen eines wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruches nach § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 7 Abs. 1 HWG stellen, könnte dies demnächst auch noch (daneben) den Staatsanwalt beschäftigen.      

Durch die Neueinführung des § 299a StGB wird derjenige - sowohl auf "Geber-" als auch auf "Nehmerseite" - bestraft, der als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug, der Verordnung oder der Abgabe von Arznei-, Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten oder bei der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial 1. einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzugt oder 2. in sonstiger Weise seine Berufsausübungspflichten verletzt  (sog. "gelockerte Unrechtsvereinbarung"). 

Der Strafrahmen beträgt dabei bis zu drei Jahren Gefängnis.

Ob dies dann z.B. auch "Wergebschenke" betrifft, die noch nicht einmal unter § 7 HWG fallen bzw. solche die deutlich darüber liegen, bleibt abzuwarten. Waren bisher ausschließlich die Wettbewerbsgerichte damit befasst, könnte dies nunmehr auch die Strafgerichte beschäftigen.

 

Interessant scheint hier zudem, dass sich bei konsequenter Umsetzung der Nr. 2 dann in Deutschland für die identische Handlung einmal eine Strafbarkeit ergeben könnte (da die Berufsausübungspflichten z.B. Berufsordnungen über die Länder geregelt werden), ein andermal jedoch nicht. Abhängig vom jeweiligen Bundesland (Beispiel: In Niedersachsen wurde in der Berufsordnung für Ärzte § 32 Abs. 2 MBO-Ä nicht übernommen. Dieser sieht die Annahme von geldwerten Vorteilen nicht als berufswidrig an, wenn diese eine angemessene Höhe haben und zudem ausschließlich für die berufsbezogene Fortbildung verwendet werden.  

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