Der „lästige“ GmbH-Gesellschafter

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Stefan Runstuk

Eine GmbH wird häufig von den beteiligten Personen geprägt. Eventuell sind diese Personen Familienmitglieder, frühere Kollegen aus anderen Betrieben, Freunde und/oder Bekannte. Diese stark an den Personen orientierte Struktur kann helfen, sie kann aber auch zu Konflikten führen, die letztlich deutlich heftiger sein können als bei einer GmbH, bei der die kapitalmäßige Beteiligung im Vordergrund steht. Es ist durchaus möglich, dass der Konflikt möglicherweise durch den einen Gesellschafter entsteht, der immer mehr zum „lästigen“ Gesellschafter wird, so dass sich die Frage stellt: Was tun? Diese Frage wollen wir kurz beleuchten, wobei dies eine intensive Beratung keinesfalls ersetzt.

Ganz praktisch betrachtet gilt in solchen Situationen zunächst einmal: Ruhig bleiben. Gerade in Gesellschaften bringt es nichts, Konflikte zu eskalieren. Das bringt Sie, die Gesellschafter und das Unternehmen nicht weiter. Und wenn es ganz schlecht läuft, führt dies ggf. sogar zu einer Gefährdung des Unternehmens.

Es sollte hier ein gemeinsames Gespräch gesucht werde, ggf. unter Beteiligung von außenstehenden Dritten und/oder von Rechtsanwälten.

Falls ein Ausgleich scheitert oder von vornherein absehbar ist, dass er nicht funktionieren wird – vielleicht weil das in der Vergangenheit schon versucht wurde – stellt sich die Frage nach den Handlungsmöglichkeiten.

Hier soll nur ganz kurz skizziert werden, welche rechtlichen Möglichkeiten in einer solchen Situation bestehen:

1. Zwangseinziehung nach § 34 Abs. 2 GmbHG

Es kann die Möglichkeit der Zwangseinziehung der Geschäftsanteile des betroffenen Gesellschafters gegeben sein. Hierfür gilt Folgendes:

  • Die Zwangseinziehung muss in der Satzung geregelt sein.
  • Die Satzung enthält üblicherweise bestimmte Gründe für eine solche Zwangseinziehung. So kann eine Zwangseinziehung dann möglich sein, wenn ein in der Person des Gesellschafters liegender Grund gegeben ist. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die Zwangseinziehung der stärkste Eingriff in die Rechte eines Gesellschafters ist. Die Zwangseinziehung ist daher ultima ratio. Sie greift somit nur, wenn nichts anderes mehr möglich ist
  • Die Geschäftsanteile des Gesellschafters, der ausgeschlossen werden soll, müssen voll eingezahlt sein.
  • Die Gesellschaft muss aus ihrem Vermögen eine Abfindung bezahlen. Abfindungsregelungen finden sich regelmäßig in der Satzung.
  • Die Abfindung darf nicht dazu führen, dass das Stammkapital angegriffen ist. Sie muss somit aus einer sonstigen Rücklage erfolgen.
  • Der betroffene Gesellschafter hat die Möglichkeit, gegen den Beschluss mit der Anfechtungsklage vorzugehen.

In vielen Fällen wird somit eine gerichtliche Klärung erfolgen, wobei diese Gerichtsverfahren erfahrungsgemäß langwierig sind.

2. Ausschlussklage

Es kann – je nach Einzelfall – auch die Möglichkeit der Ausschlussklage bestehen. Das ist insbesondere bei sog. zweigliedrigen Gesellschaften denkbar, bei denen beide Gesellschafter je zur Hälfte beteiligt sind, also bei Gesellschaften mit nur zwei Gesellschaftern. Denn für die Ausschlussklage braucht es keinen Gesellschafterbeschluss. Denn bei einer zweigliedrigen Gesellschaft, bei der beide Gesellschafter zu 50 % beteiligt sind, wird regelmäßig kein Gesellschafterbeschluss zustandekommen.

Für die Ausschlussklage gilt Folgendes:

  • Eine Satzungsbestimmung ist nicht erforderlich. Falls somit nichts in der Satzung geregelt ist, besteht dennoch die Möglichkeit der Ausschlussklage.
  • Es muss ein wichtiger Grund für den Ausschluss gegeben sein. Bei einer Ausschlussklage gelten relativ hohe Anforderungen an den wichtigen Grund.
  • Die Ausschlussklage ist das äußerste Mittel, die ultima ratio.
  • Es ist eine Abfindung aus dem Gesellschafsvermögen zu bezahlen.
  • Die Abfindungszahlung darf das Stammkapital nicht angreifen.
  • Über die Ausschlussklage wird üblicherweise ein Gesellschafterbeschluss gefasst, ausgenommen zweigliedrige Gesellschaften mit 50 % Beteiligung.
  • Der Ausschluss erfolgt durch eine Ausschlussklage, an deren Ende der Ausschluss des betroffenen Gesellschafters steht, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.

3. Vorgehen

Diese schwierige Situation muss besprochen werden und es muss der beste Weg gesucht werden, um diese Situation zu bereinigen. Gerne stehen wir für eine Beratung zu der rechtlichen Lage, aber eben auch der wirtschaftlichen und tatsächlichen Situation gerne zur Verfügung. Denn solche Konfliktlagen haben nach unserer Erfahrung neben der wichtigen rechtlichen Dimension ein wirtschaftliche und eine tatsächliche, meist emotionale Seite. Das darf man nicht außer Acht lassen.

Gerne unterstützen wir Sie!

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