Der Kölner Dom ist nicht Neuschwanstein

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RA Tobias Kiphuth

Das ist doch offensichtlich, mag der geneigte Leser denken. Das eine Gebäude ist ein gotischer Sakralbau, das andere ein Märchenschloss. Allerdings gibt es ganz erhebliche Gemeinsamkeiten: Beide Gebäude sind weltberühmt und zählen zu meistbesuchten Sehenswürdigkeiten in Deutschland. Daher ist es auch nicht verwunderlich, dass zu beiden Gebäuden eine nicht zu überschauende Vielzahl an Souvenirs vermarktet werden.

Um einen Teil vom Kuchen abzubekommen, ließ sich die Bayerische Verwaltung der Schlösser, Gärten und Seen „Neuschwanstein“ als Marke schützen. Die Hohe Domkirche zu Köln versuchte das Gleiche mit dem Begriff „Kölner Dom“.  Dieser Markenanmeldung erteilte der BGH eine Absage (I ZB 28/23, Beschluss vom 12.10.2023). Der Begriff sei nicht unterscheidungskräftig. Er sei nicht geeignet, die angemeldeten Produkte und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Die Entscheidung ist zwar nach meiner Auffassung völlig korrekt. Vermutlich kam sie für die Anmelderin dennoch etwas überraschend, da der EuGH (C-488/16 P, Urteil vom 06.09.2018) der Marke „Neuschwanstein“ zuvor die Schutzfähigkeit bestätigt hatte. Der BGH macht seine abweichende Entscheidung daher an juristischen Feinheiten fest.

Diese unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen zeigen einmal mehr, dass die Schutzfähigkeit einer Marke häufig nicht sicher vorhersehbar ist. Im Zweifel kommt es auf einen Versuch an. Wir beraten Sie gerne zu Markenanmeldungen!

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