Der Betrieb einer Zweigpraxis löst keine zusätzliche Notfalldienstpflicht aus.

von Lieb Rechtsanwälte

Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 26.11.2014 (Az.: L 5 KA 3306/12). Für den Umfang der Heranziehung zum Notfalldienst sei, so das LSG, der sich aus der Zulassung ergebende Umfang des Versorgungsauftrags grundsätzlich maßgebend. Es würde auch der aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Verpflichtung, alle Ärzte gleichmäßig zum Bereitschaftsdienst heranzuziehen, widersprechen, wenn Praxen mit halbem Versorgungsauftrag und Praxen mit vollem Versorgungsauftrag in gleicher Weise zum Notfalldienst herangezogen würden. Das BSG habe deshalb für ein MVZ entschieden, dass dieses entsprechend dem Umfang seiner Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zum Notfalldienst heranzuziehen sei (Urteil vom 11.12.2013, Az.: B 6 KA 39/12 R).

Die Genehmigung der Zweigpraxis verdopple die Zulassung nicht und stelle sich auch nicht als weitere Zulassung dar. Soweit der Betrieb der Zweigpraxis es angemessen erscheinen lasse, Notdienste auch dort abzuhalten, reduziere sich eine entsprechende Verpflichtung am Stammsitz.

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