Der Arzt und die Umsatzsteuer
von Lieb Rechtsanwälte
Nach § 2 Abs. 1 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Fraglos gehört hierzu auch die Tätigkeit des niedergelassenen Arztes. Dieser genießt allerdings das Privileg, dass seine Umsätze im Wesentlichen nach § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das therapeutische Ziel der ärztlichen Leistung im Vordergrund steht. Konkret heißt das, dass die Leistungen des Arztes der medizinischen Betreuung von Menschen durch diagnostizieren und behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen muss, wobei auch die vorbeugende Gesundheitspflege umsatzsteuerbefreit ist. Umsatzsteuerpflichtig sind daher regelmäßig:
- Die Erstellung von Gutachten, soweit diese nicht der Heilbehandlung dienen (etwa Einstellungsuntersuchungen, Führerscheinatteste, Vaterschaftsfeststellung, Gutachten für Versicherungen);
- Vortrags- und/oder Lehrtätigkeit,
- Lieferung von Hilfsmitteln (etwa Nahrungsergänzungsmittel oder Kontaktlinsen),
- Schönheitsoperationen, soweit das therapeutische Ziel nicht im Vordergrund steht.
Bedenklich sind auch die IGel-Leistungen. Hier unterstellt die Finanzverwaltung teilweise eine Umsatzsteuerpflicht, weil die gesetzlichen Krankenkassen diese Leistungen häufig nicht bezahlen. Der Arzt sollte daher jeweils im Einzelfall die medizinische Indikation dokumentieren.