Dekubitus

von Lieb Rechtsanwälte

Auftreten eines Dekubitus, kein voll beherrschbares Risiko

Das Risiko des Auftretens von Druckgeschwüren gehört nicht zu einem Bereich, der von dem Träger eines Pflegeheimes oder eines Krankenhauses und dem dort tätigen Personal tatsächlich voll beherrscht werden kann (Anschluss an OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2004, 15 U 160/03); das gilt insbesondere dann, wenn der Patient wegen eines bereits bestehenden Druckgeschwürs stationär behandelt wird und dem ‑ letztlich erfolgreich – behandelnden Krankenhauspersonal wegen zwischenzeitlicher Rückschläge ein Behandlungsfehler vorgeworfen wird (OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.10.2008 – 1 U 93/07).

Quelle ZMGR 2009, 107 ff

Zurück