Das Rache-Tattoo im Gesicht: Zur Qualifikation als schwere Körperverletzung gemäß § 226 StGB- BGH, Urteil vom 10.04.2025 – 4 StR 495/24
von Marc Suffa-Petri | Lieb.Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Yağmur Depboylu und Dipl.-Jur. Univ. Antonia Nemmert
I. Einleitung und Sachverhalt
Der 4. Strafsenat des BGH befasste sich mit der Frage, ob eine gegen den Willen des Opfers vorgenommene Gesichtstätowierung den Tatbestand der schweren Körperverletzung gem. § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt.
Dem Urteil lag als Sachverhalt ein Racheakt unter zwei Laien-Tätowierern zugrunde: Nachdem das spätere Opfer eine Zahlenkombination auf der Hand des Angeklagten falsch gestochen hatte („1213“ statt „1312“), tätowierte der Angeklagte dem Opfer zur Strafe das 1,5 x 4,5 cm große Wort „FUCK“ über die rechte Augenbraue. Das Opfer, welches zuvor keine Tätowierung im Gesicht hatte, schämte sich massiv, verdeckte die Stelle mit den Haaren, konnte sich jedoch eine Lasertherapie finanziell nicht leisten. Während das Landgericht Bochum zunächst nur auf gefährliche Körperverletzung erkannte, wertete der BGH die Tat als absichtliche schwere Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB.
II. Kernaspekte der Entscheidung
1. Erhebliche Entstellung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Eine erhebliche Entstellung liegt vor, wenn das äußere Gesamterscheinungsbild durch eine Verunstaltung so massiv beeinträchtigt wird, dass sie in ihren Auswirkungen den anderen schweren Folgen des § 226 StGB gleichkommt.
Der BGH stellte klar, dass Gesichtstätowierungen aufgrund ihrer exponierten Lage das Aussehen massiv verändern, insbesondere wenn das Gesicht zuvor untätowiert war. Durch die anstößige Wortbotschaft („FUCK“) wurde das Opfer deutlich sichtbar zum Träger einer Botschaft gemacht, mit der es identifiziert und stigmatisiert wird. Dass das Opfer das Tattoo durch das Tragen längerer Haare verdecken konnte, schließt die Entstellung insoweit nicht aus. Entscheidend ist die Wahrnehmung durch die Umwelt in einigen typischen Lebenssituationen, in denen die Verunstaltung dennoch sichtbar wäre, zum Beispiel beim Baden.
2. Merkmal der Dauerhaftigkeit
Die Entstellung muss dauerhaft sein, was eine unbestimmt langwierige Beeinträchtigung voraussetzt. Entscheidend für die Prognose ist der Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils. Da zu diesem Zeitpunkt keine Behandlung (Lasertherapie) begonnen hatte und ein Beginn aufgrund der finanziellen Notlage des Opfers nicht absehbar war, bejahte der BGH die Dauerhaftigkeit. Die Möglichkeit einer medizinischen Beseitigung lässt die Dauerhaftigkeit nicht entfallen, wenn sich das Opfer – sei es aus freien Stücken oder aus Geldmangel – gegen die Behandlung entscheidet. Solange kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Opfers vorliegt, bleibt die Folge dem Täter objektiv zuzurechnen.
3. Absichtliche Begehung (§ 226 Abs. 2 StGB)
Da es dem Täter gerade darauf ankam, sein Opfer durch die Tätowierung öffentlichkeitswirksam zu stigmatisieren und insofern zu bestrafen, handelte er mit Absicht hinsichtlich der schweren Folge. Bezüglich der Konkurrenzen neigt der Senat dazu, zwischen der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB – mittels eines gefährlichen Werkzeugs, hier die Tätowiernadel, und der schweren Körperverletzung Idealkonkurrenz anzunehmen. Nur so werde das spezifische Unrecht des wissentlichen Einsatzes eines gefährlichen Werkzeugs angemessen im Schuldspruch abgebildet.
III. Fazit und Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die strengen Maßstäbe bei Verletzungen der körperlichen Integrität im Sichtbereich. Sie stellt klar, dass theoretisch mögliche medizinisch-kosmetische Heilungschancen den Täter nur dann entlasten können, wenn die Behandlung bereits so konkret begonnen hat, dass ein Erfolg in absehbarer Zeit sicher ist. Für die Tattoo-Branche unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer ausdrücklichen und informierten Einwilligung, da Tätowierungen gegen den Willen oder ohne ausreichende Aufklärung als schwere Straftaten geahndet werden können.