Das Bundessozialgericht billigt die gesetzliche Altersgrenze für Vertragsärzte

von Lieb Rechtsanwälte

In seinem Urteil vom 06.02.2008, Az.: B6 KA 41/06R, billigte das Bundessozialgericht erneut die gesetzliche Altersgrenze von 68 Jahren für Vertragsärzte. Die Altersgrenze sei im Interesse des Gemeinwohls, so das Bundessozialgericht, gerechtfertigt und auch vom Europäischen Recht gedeckt. Zwar habe der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass jede Altersgrenze eine Altersdiskriminierung darstelle. Gleichzeitig habe er aber den EU-Staaten einen weiten Spielraum gelassen, dies mit Gründen des Gemeinwohls zu rechtfertigen. Das Bundessozialgericht sah keinen Anlass, den Streit dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Auch bei den Ärzten gehe es um das Nachrücken der jungen Generation. Dabei müsse es auch in den gesperrten Bereichen einen Wechsel geben.

Das Urteil des Bundessozialgerichts überzeugt nicht. Es genügt allein der von den Politikern eingeforderten Bedarfsplanung.

Zu dieser Thematik auch: 68er-Regelung beim Vertragsarzt (Rubrik Fachartikel)

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