Darf eine Einzelpraxis unter Verwendung des Begriffs Zentrum werben?

von Lieb Rechtsanwälte

Das Hamburgische Berufsgericht für die Heilberufe bejahte dies mit Urteil vom 03.09.2014 – 47 H 3/12 –. Eine Praxis, in der nur ein Arzt tätig sei, könne sich als Zentrum bezeichnen, wenn ein regionaler Zusatz erfolge und einen Tätigkeitsschwerpunkt aufweise, in diesem Bereich besonderes Detailwissen gesammelt habe und eine besonders große Zahl von Patienten in diesem Tätigkeitsbereich behandle.

In dem Fall ging es um die Verwendung des Begriffs „Impfzentrum Altona“. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung stand zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die allein in der Praxis tätige Ärztin sich mit ihrer Praxis in besonderer Weise dem Impfwesen zugewandt hat mit der Folge, dass sie in diesem Bereich besonderes Detailwissen gesammelt hat und die Anzahl der Impfungen sowie Impfberatungen in ihrer Praxis einen besonderen Umfang einnehmen, die sie im Bezirk Altona gegenüber anderen Praxen insoweit unterscheidet und besonders hervorhebt. Dies rechtfertige die Verwendung des Begriffs Zentrum.

Hinweis:

Das Berufsgericht für Heilberufe stellte nicht auf die Anzahl der beteiligten Ärzte oder auf die Anzahl der Fachrichtungen ab, sondern ermittelte konkret, ob die Praxis eine herausragende Stellung einnimmt.

 

 

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