Ist die Corona-Überbrückungshilfe III pfändbar?

von Lieb Rechtsanwälte

Ein Beitrag von RAin Nicola Kastner-Hippel

Mit dieser Frage hatte sich der BGH zu beschäftigen.
Die Gläubigerin einer GmbH hatte einen Vollstreckungstitel über rund 570.000€ und beantragte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem die Ansprüche der GmbH (Schuldnerin) auf Zahlung der zu ihren Gunsten bei der kontoführenden Bank bestehenden Kontoguthaben gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden. Zwei Tage nach Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erging ein Bescheid, mit dem der Schuldnerin eine „Billigkeitsleistung des Bundes in Form einer Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen, Soloselbstständige und Angehörigen der Freien Berufe, die infolge der Corona-Krise erhebliche Umsatzausfälle erleiden“ (Corona-Überbrückungshilfe III) in Höhe von rund 550.000 € bewilligt wurde. Eine Abtretung oder Verpfändung der Billigkeitsleistung ist laut Bescheid nicht zulässig.

Dementsprechend hat die Schuldnerin beim Amtsgericht-Vollstreckungsgericht unter Vorlage des Bewilligungsbescheides beantragt, den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufzuheben. Nach ihrem Vortrag hat sie im gesamten Jahr bis dahin ausschließlich Zahlungen aus Überbrückungshilfen II und III erhalten. Mangels eines weiteren Geschäftskontos könne sie wegen der Pfändung notwendige Zahlungen nicht leisten, auch nicht im Rahmen der Überbrückungshilfe III.

Der BGH hat entschieden, dass es sich zwar bei der Corona-Überbrückungshilfe III generell um eine nicht pfändbare Forderung handele, §§ 851 Abs. 1 ZPO, 399 1. Fall BGB. Eine Forderung sei der Pfändung nur soweit unterworfen, als sie übertragbar sei. Nach der gesetzlichen Regelung könne eine Forderung aber nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen könne. Danach sei die Corona-Überbrückungshilfe III als zweckgebunden einzustufen.

Dieser Forderungspfändungsschutz erstrecke sich jedoch, so der BGH, nicht auf den bereits überwiesenen und dem Girokonto der Schuldnerin gutgeschriebenen Geldbetrag. Mit Gutschrift der Überbrückungshilfe sei laut BGH ein Anspruch der Schuldnerin auf die Hilfeleistung durch Erfüllung erloschen. Damit sei auch der Forderungspfändungsschutz erloschen. Die Unvereinbarkeit der Überbrückungshilfe setzt sich nach dieser Entscheidung nicht an der Gutschrift auf dem Girokonto der Schuldnerin fort.

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