Cookie Walls können unzulässig sein

von Sarah Op den Camp | Lieb.Rechtsanwälte

Nutzern von Online Shops oder sonstigen Internetseiten sind die vorgeschalteten Fenster bekannt, die beim Besuch einer Internetseite eingeblendet werde.

Cookie-Walls informieren den Besucher über den Einsatz von Cookies und somit die Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten.

 

Denn Cookies dienen primär dazu, das (Einkaufs-)Verhalten des Nutzers erneut zu identifizieren und zu analysieren. So wird beispielsweise der Warenkorb über eine längere Zeit vorgehalten oder die aufgerufenen Seiten ausgewertet.

Die niederländische Datenschutzbehörde wies nun nach zahlreichen Beschwerden darauf hin, dass es nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) notwendig ist, die Zustimmung des Nutzers zum Setzen von Cookies und zur Verarbeitung seiner Daten einzuholen. Allerdings darf die Ablehnung einer derartigen Zustimmung durch den Nutzer. nur dazu führen, dass keine Cookies genutzt werden. Die Webseite muss hingegen weiterhin zugänglich bleiben.

 

Die DSGVO ermögliche gerade die freie Willensentscheidung der betroffenen Nutzer. Diese Freiheit sei jedoch nicht gegeben, wenn nach der Ablehnung durch den Nutzer der weitere Besuch der Seite gar nicht mehr möglich sei.

Der Stellungnahme ist zu entnehmen, dass dem Website-Besucher eine Wahlfreiheit gegeben werden muss. Diese sei bereits dann anzunehmen, wenn dem Besucher alternativ eine kostenpflichtige aber trackingfreie Nutzung der Website angeboten wird. Ein Recht der Website-Besucher auf kosten- und trackingfreien Zugang bestehe allerdings nicht.

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