Chipkartenbetrug, wer muss die Patientenidentität prüfen?

von Lieb Rechtsanwälte

Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 12.06.2008, Az.: B 3 KR 19/07R, dass die Klinik vor Behandlungsbeginn prüfen müsse, ob ein Patient gültig versichert sei. Sie könne nicht darauf vertrauen, dass der einweisende Arzt ihr diese Prüfung abgenommen habe und deshalb eine Krankenkasse für die durch Einsatz einer Chipkarte erschlichene Behandlung aufkomme. Die Vertrauensschutzwirkung der Versichertenkarte im niedergelassenen Bereich sei auf das Krankenhaus nicht übertragbar. Die Klinik könne auf die vorherige Prüfung der Identität des Patienten durch den Vertragsarzt nicht vertrauen, da dieser bei der Einweisung nicht als Vertreter der Krankenkasse fungiere. Auch der Vorteil der vertragsärztlichen Versorgung bei der Haftung der Kassen sei nicht auf die Kliniken übertragbar, da zwischen Kliniken und GKV eine entsprechende vertragliche Vereinbarung fehle. Das Kostenrisiko trage daher die Klinik.

Anders verhält es sich bei dem Vertragsarzt. Dieser erhält beim Chipkartenmissbrauch grundsätzlich sein Geld für die erbrachte Leistung. Es haftet nämlich die Krankenkasse für die Nutzung einer falschen Versichertenkarte. Im Gegenzuge treten die Ärzte ihre gegen den Patienten gerichteten Vergütungsansprüche ab (§ 19 Abs. 7 Bundesmantelvertrag für Ärzte).

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