Bundesverfassungsgericht erklärt Sozietätsverbot für verfassungswidrig

von Lieb Rechtsanwälte

Mit einer der wichtigsten berufsrechtlichen Entscheidungen der vergangenen Jahre kippt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG, Beschluss vom 12.01.2016 – 1 BvL 6/13) das Sozietätsverbot.

In der Entscheidung legt der Senat dar, warum das Sozietätsverbot aus § 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO das Grundrecht der Berufsfreiheit verletzt. Art. 12 GG gebiete es, Rechtsanwälten in Zukunft zu erlauben, sich in einer Sozietät mit Ärzten und Apothekern zur gemeinsamen Berufsausübung zusammenzuschließen.

Die beiden Antragssteller des Ausgangsverfahrens, ein Rechtsanwalt sowie eine Ärztin und Apothekerin, gründeten eine Partnerschaftsgesellschaft. Diese sollte den Namen tragen: "RA und Ärztin/Apothekerin  – interprofessionelle Partnerschaft für das Recht des Arztes und des Apothekers". Im Gesellschaftsvertrag wurde klargestellt, dass die Ärztin weder Heilkunde am Menschen ausüben noch eine Apotheke betreiben würde, sondern lediglich beratend tätig werden würde. Sowohl das Amtsgericht Würzburg als auch das Oberlandesgericht Bamberg lehnten den Antrag auf Eintragung der Partnerschaftsgesellschaft ab. Beide Gerichte argumentierten im Wesentlichen damit, dass § 59 a Abs. 1 Satz 1 BRAO Rechtsanwälten nur erlaube, eine Partnerschaftsgesellschaft zusammen mit anderen Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Prüfern auszuüben, nicht jedoch mit anderen verkörperten Berufen.

Dagegen wandte sich das Bundesverfassungsgericht. Nach dessen Auffassung sei der mit dem Sozietätsverbot verbundene Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber habe bereits einen Zusammenschluss von Rechtsanwälten mit anderen Berufsgruppen, insbesondere Steuerberatern Wirtschaftsprüfern und Patentanwälten, in einer Partnerschaftsgesellschaft zugelassen. Im Vergleich dazu wohne einem interprofessionellen Zusammenschluss mit Ärzten und Apothekern keine zusätzlichen wesentlichen Risiken im Hinblick auf die Einhaltung von Berufspflichten inne.

 

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