„Botox-Party“ im Rahmen der Erlebnisgastronomie

von Lieb Rechtsanwälte

Bietet ein Gastronomiebetrieb einem Arzt im Rahmen einer sog. „Botox-Party“ den gesellschaftlichen Rahmen, außerhalb seiner Klinik zu Werbezwecken u. a. kostenlose Faltenbehandlungen durchzuführen, leistet er Beihilfe zu Verstößen dieses Arztes gegen die Berufsordnung und kann selbst als Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

LG München I, Urteil vom 08.12.2009 – 37 O 16059/09

Sachverhalt:
Ein Gastronomiebetrieb bewarb eine sog. „After-Work-Botox-Party“ in seinen Räumen mit einer Anti-Aging-Klinik u. a. wie folgt: „Als unser kompetenter Partner richtet die Klinik einen professionell ausgestatteten sterilen Behandlungsraum in den Räumen des Lokals ein. Dr. L., ein erfahrener Facharzt für plastisch-ästhetische Chirurgie und Chefarzt der ..... Klinik, berät Sie an diesem Abend professionell und umfassend. Auf Wunsch erhalten Sie im Anschluss von Dr. L. kostenlos eine Faltenbehandlung, schmerzfrei, charmant und fachmännisch“. Die Bayer. Landesärztekammer nahm den Restaurantbetreiber auf Unterlassung in Anspruch.

Entscheidung des Gerichts:
Das Landgericht München I gab der Klage statt. Der beklagte Gastronomiebetrieb sei Störer im Sinne des UWG, weil er dem Arzt Beihilfe zur Verletzung der §§ 12, 17, 27 BayBO und 10 HWG geleistet habe. Die einschlägigen Vorschriften der BayBO seien Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Die kostenlose Erbringung von ärztlichen Leistungen mit der Absicht, Patienten zu gewinnen, die sich später auch gegen Honorar behandeln lassen, stelle ein unlauteres Unterschreiten der Sätze der GOÄ dar. Das Angebot medizinischer Leistungen außerhalb der Praxis verstoße gegen § 17 BayBO. Die Werbung für den Arzt sei anpreisend und stelle keine sachliche Information über die Berufstätigkeit des Arztes dar. Die Werbung für die Behandlung mit Botulinumtoxin stelle eine gemäß § 10 HWG unzulässige Werbung für ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel außerhalb der Fachkreise dar.

Hinweis:
Die Entscheidung macht deutlich, dass bei Werbeaussagen neben dem allgemeinen UWG auch das Berufsrecht zu berücksichtigen ist.

Quelle: GesR 5/2010, S. 249

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