BGH: Wahlleistungsvereinbarung auf dem Prüfstand

von Lieb Rechtsanwälte

Der III. Zivilsenat des BGH verhandelte am 15.11.2007 den Fall eines Krankenhausarztes, der mit einem Patienten eine Wahlleistungsvereinbarung geschlossen hat, die Ausführung seiner Leistungen wegen Verhinderung infolge Urlaubs übertragen zu dürfen und gleichwohl seinen Honoraranspruch zu behalten (Aktenzeichen: III ZR 144/07).

In dem Fall war der liquidationsberechtigte Chefarzt einer Klinik urlaubsbedingt abwesend. Die Verschiebung der Operation war medizinisch nicht vertretbar. Die Patientin unterzeichnete einen mit einzelnen handschriftlichen Einträgen versehenen Vordruck, der die Feststellung enthielt, sie sei über die Verhinderung des Chefarztes und den Grund hierfür unterrichtet worden. Auch sei sie darüber belehrt worden, dass sie die Möglichkeit habe, sich ohne Wahlleistungsvereinbarung wie ein normaler Kassenpatient ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln oder sich von dem Vertreter des Chefarztes, einem Oberarzt zu den Bedingungen des Wahlarztvertrages unter Beibehaltung des Liquidationsrechts des Chefarztes operieren zu lassen.

Die Patientin zahlte einen Teil des ihr in Rechnung gestellten Honorars. Der liquidationsberechtigte Chefarzt klagte auf Ausgleichung des Restbetrages. Er hatte in den beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Die Entscheidung des BGH ist noch nicht veröffentlicht.

Siehe auch Fachartikel Chefarztvertrag: Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung, Ausnahmen.

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