BGH-Urteil zur Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente durch Apotheke
von Lieb Rechtsanwälte
Der BGH hat mit Urteil vom 08.01.2015, Az: I ZR 123/13 folgendes entschieden:
1. Das in § 48 AMG geregelte Verbot der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne Verschreibung stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar.
2. Die Vorschrift des § 4 Abs. 1 AMVV setzt eine eigene Therapieentscheidung des behandelnden Arztes voraus auf der Grundlage einer vorherigen, regelgerechten eigenen Diagnose, die der Verschreibung vorausgehen muss. Diese Voraussetzung ist nicht gewahrt, wenn ein Apotheker einen Arzt, der den Patienten nicht kennt und auch nicht zuvor untersucht hat, um Zustimmung zur Abgabe eines Medikaments bittet.
3. Eine Ausnahme kann in Betracht kommen, falls auf andere Art und Weise eine erhebliche, akute Gesundheitsgefährdung des Patienten nicht abzuwenden sein sollte. In dem Fall kann die Abgabe eines verschreibungspflichtigen Medikaments durch den Apotheker im Einzelfall in analoger Anwendung von § 34 StGB in Betracht kommen, obwohl ihm weder ein Rezept vorgelegt wird noch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AMVV erfüllt sind.