BGH – Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24
von Lieb Rechtsanwälte
Online-Coaching / Mentoring-Programme als Fernunterricht i.S.d. FernUSG
Ein Beitrag von RAin Selin Inan
Mit Urteil vom 12.06.2025, III ZR 109/24 hat sich der Bundesgerichtshof mit dem Thema digitaler Lernangebote, wie beispielsweise Online-Coachings, beschäftigt und die Anwendbarkeit des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG) bejaht – mit weitreichenden Auswirkungen auf Anbieter und Teilnehmende.
Sachverhalt:
Der Anbieter eines „Business-Mentoring-Programm Finanzielle Fitness“ und ein Teilnehmer stritten über gegenseitige Zahlungsansprüche i.H.v. 47.600,00 € brutto aus dem neunmonatigen Programm. Dieses umfasste unter anderem Lehrvideos, Workshops, Online-Meetings, Online-Einzelsitzungen, interaktive Komponenten (Fragemöglichkeiten per Mail, Online-Meetings und Social-Media-Gruppen) und eigenständige Aufgabenlösung bzw. Hausaufgaben.
Kernaussagen:
1. Fernunterricht i.S.d. FernUSG
Das FernUSG ist gem. § 1 FernUSG auch bei digitalen Lehrangeboten anwendbar, wenn
- Kenntnisse und Fähigkeiten jedweder Art vermittelt werden, solange der Schwerpunkt nicht auf individueller Beratung, sondern auf definierten Lernzielen und Wissensvermittlung beruht [wobei die Anwendbarkeit auf reine individuelle Beratung offen gelassen wird],
- eine überwiegende räumliche Trennung zwischen Lehrendem und Lernendem vorliegt (insbesondere asynchrone Nutzung durch abrufbare Lehrvideos und aufgezeichnete Meetings etc.) und
- eine Form der Überwachung des Lernerfolgs besteht, was bereits durch das Recht, Fragen stellen zu können, gewährleistet ist.
2. Anwendbarkeit auch im B2B-Bereich
In seinem Urteil stellt der BGH außerdem klar, dass das FernUSG nicht nur auf Verträge zwischen Unternehmern (§ 14 BGB) und Verbrauchern (§ 13 BGB), sondern auch auf solche zwischen zwei Unternehmen anwendbar ist.
3. Zulassungspflicht & Nichtigkeit bei fehlender Zulassung
Wenn das digitale Lernangebot unter das FernUSG fällt, ist eine behördliche Zulassung nach § 12 Abs. 1 FernUSG erforderlich. Fehlt diese, ist der Vertrag bereits nichtig, mit der Folge, dass keine Zahlungsansprüche des Anbieters bestehen und er zur Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen i.R.d. Bereicherungsrechts verpflichtet ist.
Fazit:
Teilnehmende – auch Unternehmer – haben gute Chancen, bereits gezahlte Beträge zurückzufordern und weitere Zahlungsansprüche abzuwehren, wenn die erforderliche Zulassung nicht vorhanden ist. Eine Überprüfung ist daher stets empfehlenswert!