BGH: Internet of things
von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte
Der BGH hat mit Urteil von 26.10.2022 entschieden, dass sich der Vermieter einer Batterie für ein Elektro-Automobil nicht durch AGB das Recht einräumen lassen darf, die Fahrzeugbatterie per Fernsteuerung abzuschalten.
Sachverhalt:
Ein Kunde schaffte ein Elektroauto an. Jedenfalls die Batterie für das Fahrzeug kaufte er nicht, sondern mietete diese von einem Kreditinstitut als Finanzierungsdienstleister. In den AGB des Vermieters war vorgesehen, dass dieser im Fall der außerordentlichen Vertragsbeendigung durch Kündigung, z.B. wegen anhaltenden Ausbleibens von Mietzahlungen, dem Mieter gegenüber zunächst androhen wird, eine Sperre zu aktivieren, die das Aufladen der Batterie verhindert. Im zweiten Schritt sahen die AGB vor, dass der Vermieter diese Androhung im nächsten Schritt umsetzen darf. Das Fahrzeug hat eine eigene und kabellose Verbindung zum Internet. Die Sperre wird via Internet aktiviert und kann den Mieter also jederzeit und an jedem Ort treffen.
Der BGH hat diese Regelung einer Fernabschaltung für unwirksam erklärt. Der Mieter werde unangemessen benachteiligt, weil ohne Rechtfertigung in sein Besitzrecht eingegriffen werde. Zwar habe der Vermieter ein berechtigtes Interesse daran, die Batterie zu gegebener Zeit zurück zu erlangen und bis dahin angemessene Mietzahlungen einzunehmen, die jedenfalls die mit der Besitzüberlassung verbundene Abnutzung abgelten. Der Mieter habe jedoch während der Mietzeit dennoch einen Anspruch auf grundsätzlich ungestörten Besitz und Benutzung nach freiem Belieben. Der Vermieter werde hinreichend gegen sorglose Behandlung (Misshandlung) der Mietsache sowie gegen verspätete Rückgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses geschützt, da er zum einen eine Kaution erhalten habe und zum anderen Entschädigungsansprüche wegen verspäteter Rückgabe gemäß § 546a BGB geltend machen könne.