BGH-Grundsatzurteil: Zwangsweise Entsperrung von Smartphones per Fingerabdruck zulässig
von Marc Suffa-Petri | Lieb.Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Yağmur Depboylu und Dipl.-Jur. Univ. Salvina Strobel
Mit Beschluss vom 13. März 2025 (Az. 2 StR 232/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals entschieden, unter welchen Voraussetzungen Ermittlungsbehörden ein mittels Fingerabdruck gesichertes Mobiltelefon eines Beschuldigten gegen dessen Willen entsperren dürfen. Gegenstand der Entscheidung ist insbesondere das zwangsweise Auflegen eines Fingers auf den Fingerabdrucksensor, wenn der Beschuldigte die Entsperrung verweigert.
Dem Urteil zugrunde liegender Fall:
Im Rahmen einer richterlich angeordneten Durchsuchung nach §§ 102, 105 Abs.1 StPO suchte die Polizei mehrere Mobiltelefone eines Beschuldigten. Gegen diesen bestand der Verdacht, ein gegen ihn ausgesprochenes Berufsverbot nach § 145c StGB verletzt und erneut kinderpornografisches Material hergestellt und verbreitet zu haben.
Als der Beschuldigte sich nicht bereit zeigte, die Mobiltelefone freiwillig zu entsperren, ordneten die Polizei an, seinen Zeigefinger unter Anwendung unmittelbaren Zwangs auf den Fingerabdrucksensor zu legen, um die technische Sicherheitsmaßnahme des Mobiltelefons zu überwinden.
Rechtsgrundlage und rechtliche Einordnung
Der BGH stützte seine Entscheidung auf eine Kombination aus § 81b Abs. 1 in Verbindung mit §§ 94 ff StPO. Der Begriff der dort genannten „ähnliche Maßnahmen“ erfasse im Sinne einer funktional-teleologische und technikoffenen Auslegung, auch das zwangsweise Auflegen des Fingers eines Beschuldigten auf den Sensor seines Mobiltelefons.
Nach Auffassung des BGH handelt es sich dabei um eine passive erkennungsdienstliche Maßnahme, die keine aktive Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt. Dass der Gesetzgeber bei Erlass des § 81b StPO moderne biometrische Sicherungssysteme noch nicht konkret vor Augen hatte, stehe einer solchen Auslegung nicht entgegen. Entscheidend sei vielmehr, dass die Maßnahme der effektiven Durchführung des Strafverfahrens diene.
Der spätere Zugriff auf die auf dem Mobiltelefon gespeicherten Daten richte sich wiederum nach einer gesonderten rechtlichen Bewertung. Diese richtet sich nach den speziellen Vorschriften zur Durchsuchung und Beschlagnahme digitaler Speicher gem. § 110 Abs. 1 und 3, § 94 Abs. 1 und 2 StPO, sodass die gefundenen Dateien auch verwertbar seien.
Grundrechtsfragen und Verhältnismäßigkeit
Die zwangsweise Entsperrung eines Mobiltelefons mittels biometrische Merkmale stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar und berührt zugleich unionsrechtlich geschützte Datenschutzrechte.
Dennoch stellte der BGH klar, dass ein derartiger Eingriff nicht per se unzulässig ist.
Voraussetzung sei insbesondere:
- vorliegen einer richterliche Durchsuchungsanordnung, die gerade auch das Auffinden und die Sicherstellung der betreffenden Mobiltelefons bezweckt
- Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
- legitimer Ermittlungszweck, insbesondere der Aufklärung schwerer Straftaten und der Ermittlung von Beweisen.
Ferner verneint der BGH einen Verstoß gegen die Selbstbelastungsfreiheit des Beschuldigten nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 GG und §§ 136, 243 StPO. Nach seiner Ansicht schützt dieses Recht nicht vor dem Dulden staatlicher Ermittlungsmaßnahmen, sondern vor einer aktiver Mitwirkung des Betroffenen der eigenen Überführung.
Unionsrechtliche Einordnung
Nach Auffassung des BGH ist die Maßnahme zudem mit den einschlägigen unionsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Richtlinie (EU) 2016/680, vereinbar. Die Richtlinie soll dem Schutz von personenbezogenen Daten im Strafverfahren dienen Zwar stelle der zwangsweise Zugriff auf biometrische Merkmale eine Verarbeitung personenbezogener Daten dar, diese sei jedoch zulässig, sofern sie:
- auf einer klaren gesetzlichen Grundlage beruht,
- einem legitimen Gemeinwohlzweck dient und
- verhältnismäßig ausgestaltet ist.
In diesem Zusammenhang verweist der BGH auch auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach selbst erhebliche Eingriffe in die Privatsphäre im Hinblick auf die Strafverfolgung zulässig sein können, wenn die Voraussetzungen des Art. 52 Abs. 1 GRCh erfüllt sind und sie einem Gemeinwohl dienenden Zweck dienen.
Bedeutung für die Praxis
Mit diesem Beschluss hat der BGH erstmals eine bislang umstrittene Frage von erheblicher praktischer Bedeutung entschieden. Ermittlungsbehörden dürfen sich unter bestimmten, engen Voraussetzungen auch gegen den Willen eines Beschuldigten durch zwangsweises Auflegen des Fingers Zugriff zu dem Mobiltelefon verschaffen.
Wichtig ist dabei:
- das Vorliegen einer richterlich angeordneten Durchsuchung zum Zweck der Auffindung von Mobiltelefonen nach §§ 102, 105 Abs.1 StPO,
- die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme trotz Eingriffsintensität,
- sowie § 81b Abs.1 i.V.m. §§ 94 ff StPO als Ermächtigungsgrundlage
Zweistufige Prüfung des BGH:
- Stufe: Zugangseröffnung zum Mobiltelefon aufgrund von § 81b Abs.1 StPO
- Stufe: Datenzugriff und -verwertung auf Basis eigenständige rechtliche Bewertung
Vor- und Nachteile
Der Beschluss des BGH ist dahingehend vorteilhaft, da er erstmals Rechtssicherheit hinsichtlich der zwangsweisen Entsperrung von Mobiltelefonen mittels Fingerabdruck schafft und stärkt damit die Effektivität der Strafverfolgung, insbesondere bei schweren Straftaten.
Positiv hervorzuheben ist die vom BGH betonte Trennung zwischen der Zugangseröffnung zum Mobiltelefon und dem anschließenden Datenzugriff, wodurch der Grundrechtsschutz nicht vollständig aufgehoben wird. Zudem stellt der BGH klar, dass weder die Selbstbelastungsfreiheit noch unionsrechtliche Datenschutzvorgaben einer solchen Maßnahme grundsätzlich entgegenstehen, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht und verhältnismäßig durchgeführt wird.
Demgegenüber steht die erhebliche Eingriffsintensität der Maßnahme, da Mobiltelefone regelmäßig einen umfassenden Einblick in das private und berufliche Leben des Betroffenen ermöglichen. Kritisch zu sehen ist zudem die weitgehende, technikoffene Auslegung des § 81b StPO, der ursprünglich nicht für digitale Zugriffsszenarien konzipiert wurde. Nicht ausgeschlossen ist, dass künftig auch weitere technische Zugriffsmethoden unter denselben rechtlichen Maßstab fallen könnten und somit zu einer Aushöhlung der Grenze zwischen schlichtem Erdulden und unzulässigem Zwang führen.
Der Beitrag beruht auf dem Beschluss des BGH vom 13.03.2025 (2 StR 232/24) sowie der hierzu veröffentlichten Fachberichterstattung (u. a. von BRAK, LTO und beck-online).