BGH erlaubt "Werbung im weißen Kittel"

von Lieb Rechtsanwälte

§ 11 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) untersagt Ärzten außerhalb der Fachkreise u.a. eine Werbung mit der bildlichen Darstellung von Personen in ihrer Berufskleidung. Der Bundesgerichtshof hatte nun darüber zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht vorliegt, wenn in einer Informationsschrift, die als Beilage zu einer Tageszeitung verteilt wurde, Angehörige der Heilberufe in ihrer typischen weißen Berufskleidung, zum Teil bei beruflichen Tätigkeiten, abgebildet wurden.

In seiner Entscheidung vom 01.03.2007 (Az. I ZR 51/04) stellte der BGH zunächst klar, dass § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG lediglich die produktbezogene Werbung verbiete, nicht aber die sogenannte Imagewerbung. Die Imagewerbung, die hauptsächlich der Steigerung eines Ansehens des Unternehmens diene, sei von vornherein vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetztes ausgenommen.

§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 HWG untersagt, dass außerhalb der Fachkreise für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden darf mit der bildlichen Darstellung von Personen der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels in ihrer Berufskleidung oder bei der Ausübung ihrer Tätigkeit. Damit soll nach Ansicht des BGH verhindert werden, dass durch diese Abbildung der Eindruck erzeugt werde, dass das fragliche Heilmittel oder das Behandlungsverfahren fachlich empfohlen oder angewendet wird, und dass die Autorität der Heilberufe dazu ausgenutzt wird, direkt oder indirekt die Vorstellung über besondere Wirksamkeit bestimmter Präparate oder Behandlungen zu wecken.

Bislang wurde diese Vorschrift vom BGH als sogenannter abstrakter Gefährdungstatbestand eingestuft, so dass also eine Werbung mit der bildlichen Darstellung Angehöriger der Heilberufe gänzlich verboten war. In der neueren Entscheidung ist der Bundesgerichtshof von dieser Haltung abgerückt, und schränkt diese Norm im Lichte des Artikel 12 Abs. 1 Grundgesetz (Berufsausübungsfreiheit) ein. Danach sei eine Werbung von Angehörigen der Heilberufen in ihrer Berufskleidung nur dann verboten, wenn sie geeignet ist, dass Laienpublikum unsachlich zu beeinflussen und dadurch zumindest eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken. Im Ergebnis ist also eine Werbung von Angehörigen der Heilberufe in ihrer Berufskleidung grundsätzlich zulässig Derjenige, der die Werbung angreift, muss beweisen, dass sie geeignet ist, eine mittelbare Gesundheitsgefährdung zu bewirken.

Zurück