BGH-Entscheidung zu gesundheitsbezogenen Angaben im Lebensmittelrecht

von Lieb Rechtsanwälte

Der Bundesgerichtshof hat eine weitere Entscheidung im Lebensmittelrecht getroffen. Mit Urteil vom 9. Oktober 2914 – I ZR 162/13 entschied er, dass die Bezeichnung „Combiotik®“, wenn sie zusammen mit den Bezeichnungen „Praebiotik®“ und „Probiotik®“ für Babynahrung verwendet wird, vom Verkehr dahingehen verstanden wird, dass in dem Produkt präbiotische mit probiotischen Inhaltsstoffen gemeinsam verwendet werden. Dementsprechend handelt es sich in diesem Fall bei dem Kunstwort „Combiotik®“ um eine gesundheitsbezogene Angabe.

Aufgrund des hohen Stellenwertes der Gesundheit und der Wirkung, die gesundheitsbezogene Angaben auf Verbraucher ausüben, ist die Bewerbung und Beschriftung von Lebensmitteln mit derartigen Angaben untersagt, sofern diese nicht strengen Regeln folgen. Insbesondere müssen nach der sog. Health-Claims-Verordnung gesundheitsbezogene Bezeichnungen ein strenges Zulassungsverfahren durchlaufen und dürfen nur nach Aufnahme in die Liste der Kommission für die zugelassenen Inhaltsstoffe verwendet werden.

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