BGH entscheidet erstmals über Betriebsschließungsversicherung in der Corona-Pandemie

von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte

Wir berichteten bereits über einige Klageverfahren von Unternehmern gegen Versicherungsgesellschaften, die sich weigerten, Ausfallentschädigungen wegen staatlich angeordneter Betriebsschließungen zu leisten, und dabei auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen verwiesen. Dabei zeigen sich erhebliche Unterschiede im Versicherungsumfang von Fall zu Fall. Der BGH entschied nun mit Urteil vom 26.01.2022 - Az. IV ZR 144/21 - über einen ersten dieser Fälle.

Die Entscheidung fällt zugunsten der Versicherungsgesellschaft aus. Dem Kläger und Versicherungsnehmer stehe keine Ausfallentschädigung zu, da laut den vereinbarten Versicherungsbedingungen kein Versicherungsfall eingetreten sei. In den Versicherungsbedingungen sind die Krankheiten und Erreger, die einen Versicherungsfall auslösen können, in einem Katalog aufgelistet. COVID-19 sei dort nicht aufgelistet. Der Kläger habe nicht davon ausgehen können, dass auch Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst seien, die dort nicht aufgelistet sind.

Die dem zugrundeliegende Klausel im Versicherungsvertrag halte auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand. Insbesondere sei die Klausel hinreichend klar und verständlich und halte das Transparenzgebot ein. Der Versicherungsnehmer habe anhand des Versicherungsvertrages keinen Anlass zu der Annahme, dass weitere als die konkret aufgelisteten Krankheiten und Erreger vom Versicherungsschutz umfasst seien.

Der BGH schließt sich damit den beiden Vorinstanzen, nämlich dem Landgericht Lübeck und dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht an. Weiterhin gilt jedoch, dass in anderen Fällen anders entschieden werden kann, da sich die jeweiligen Klauseln maßgeblich unterscheiden.

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