BGH entscheidet erstmal über coronabedingte Absage einer privaten Hochzeitsfeier

von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte

Wir berichteten bereits mehrfach über gerichtliche Entscheidungen zur Frage, inwieweit Hochzeitspaare vereinbarte Vergütung für Räumlichkeiten und Dienstleistungen für Veranstaltungshotels und ähnliche Einrichtungen zahlen müssen, wenn sie dort eigentlich die eigene Hochzeit feiern wollten und dies wegen gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen infolge des Pandemiegeschehens ausfallen muss. Mit Urteil vom 02.03.2022, Az. XII 36/21, nimmt der BGH erstmals Stellung zu einer solchen Angelegenheit.

Im entschiedenen Fall hätte die Feier am 01.05.2020 stattfinden sollen. Als feststand, dass die Feier wie geplant nicht stattfinden darf, schlug der Betreiber der Location vor, die Feier auf einen späteren Termin zu verschieben. Das Hochzeitspaar wollte keinen anderen Termin und verlangte Rückzahlung der bereits bezahlten Vergütung. Gegenstand des Vertrages war im Wesentlichen die Überlassung der Räumlichkeit.

In diesem Fall entschied der BGH, dass das Hochzeitspaar zur Zahlung des vereinbarten Mietpreises verpflichtet ist und keine Rückzahlung verlangen kann. Der Gebrauch der Mietsache sei trotz der Kontaktbeschränkungen und des Veranstaltungsverbots nicht unmöglich. Insoweit obliege das Nutzungsrisiko den Mietern. Auch bestehe kein Mangel der Mietsache.

Auch habe das Hochzeitspaar keinen Anspruch auf Vertragsanpassung (§ 313 BGB) dahingehend, dass es von der Vergütungspflicht oder ganz oder teilweise befreit wird. Stattdessen sei eine Terminverlegung, wie von der Vermieterin angeboten, nach Abwägung der gegenläufigen Interessen von Mieter und Vermieter im konkreten Fall zumutbar und angemessen. Dies ist dem Hochzeitspaar angeboten worden. Das Angebot schlug das Paar jedoch aus. Dass das Hochzeitspaar somit entschied, die Feier nicht mehr umsetzen zu wollen, betreffe grundsätzlich die Risikosphäre des Paares. Es seien keine besonderen Gründe vorgetragen worden, die den endgültigen Verzicht auf die geplante Feier – egal an welchem Termin – zu Lasten des Vermieters, rechtfertigen würden.

Der BGH positioniert sich hier sehr deutlich. Dennoch gilt auch für diese Entscheidung, dass ihr Ergebnis nur diesen konkreten Einzelfall betrifft und in anderen Fällen anders entschieden werden könnte. Insbesondere ist beispielsweise nicht immer so deutlich, dass Gegenstand des Vertrages ausschließlich die Überlassung von Räumlichkeiten ist.

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