BGH bestätigt 2,3-Regelgebühr

von Lieb Rechtsanwälte

Der BGH hat in einer aktuellen Entscheidung vom 08.11.2007 (Az.: III ZR 54/07 ) zugunsten der Ärzte entschieden, dass diese auch weiterhin, wie bisher, grundsätzlich ihre Privatleistungen zum 2,3-fachen GOÄ-Regelsatz abrechnen können.

Im Allgemeinen bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr für privatärztliche Leistungen nach dem 1,0 bis 3,5-fachen des Gebührensatzes (§5 Abs. 1 S. 1 der Gebührenordnung für Ärzte – kurz „GOÄ“). § 5 Abs. 2 S. 1 der GOÄ bestimmt, dass der Arzt innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigen Ermessen zu bestimmen hat. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen 1,0 und 2,3 bestimmt werden (§ 5 Abs. 2 S. 4 GOÄ).

Geklagt hatte ein Augenarzt, dessen Abrechnung für eine ambulant privatärztlich durchgeführte Augenoperation u.a. mit einem Regelsatz von 2,3 vom Patienten als überhöht abgelehnt worden war.

Der BGH gab der Revision des klagenden Arztes statt und begründete dies u.a. mit der jahrelangen Abrechnungspraxis, durch die der „Regelhöchstsatz von 2,3 faktisch zum Regelsatz geworden sei. Diese Praxis wird nach Feststellung des Gerichts selbst von der Bundesregierung, die die GOÄ erlässt, bislang nicht angegriffen.

Welchen Wert Ärzte innerhalb der Ermessensspanne im Regelfall zwischen 1,0 und 2,3 anzusetzen haben, wird von der GOÄ nicht vorgegeben. Dies gilt auch für einen „Mittelwert“ von höchstens 1,8, der noch von der Vorinstanz (Landgericht Hamburg) ermittelt wurde. Das Landgericht war davon ausgegangen, dass der „Regelhöchstsatz“ 2,3 dem Wortsinn nach nicht der normale Satz sein kann. Eine Absenkung auf 1,8 hätte für die Ärzte u.a. ein Minus von über 20% ihrer Privathonorare bedeutet. Der BGH hat sich den Erwägungen der Vorinstanz nicht angeschlossen, sondern geht mit seinem Grundsatzurteil von einem „Vertrauensschutz für Ärzte“ aus. Nur was über den 2,3-Satz geht, ist von den Ärzten besonders zu begründen, § 12 Abs. 3 GOÄ.

Diese Entscheidung dürfte nicht nur für mehr Klarheit und Rechtssicherheit bei der Abrechnung privatärztlicher Leistungen sorgen, sondern zugleich auch davor beruhigen, dass von Seiten der Privatversicherer eine Rückforderung auch für die Vergangenheit - die vielen Ärzten als Folge einer Absenkung auf einen 1,8-Gebührensatz gedroht hätte - wohl nicht mehr zu befürchten ist.

Die Entscheidung darf allerdings nicht als Freifahrtsschein für eine pauschale 2,3-Abrechnung selbst für einfachste ärztliche Verrichtungen verstanden werden. Hier gilt weiterhin, dass sich die Gebührensätze unterhalb des Regelsatzes bewegen müssen.

Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs, III. Zivilsenat zum Urteil vom 08.11.2007, Az.: III ZR 54/07 -  AG Hamburg - Urteil vom 5. Oktober 2005– 6 C 375/04 ./. LG Hamburg - Urteil vom 7. Februar 2007 – 318 S 145/05

Zurück