BGH: Apotheken Bonuspunkte von geringem Wert sind erlaubt
von Lieb Rechtsanwälte
Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am vergangenen Donnerstag über Bonus-Systeme in Apotheken entschieden und bestätigt, dass kleine Geschenke zulässig sind. Kleine Geschenke müssen keine Gegenstände sein, es dürfen auch Rabatt- oder Bonuspunkte sein. Größere Geschenke sind dagegen weiterhin verboten.
In sechs Fällen hatten Apotheken ihren Kunden Rabatte gewährt bzw. Einkaufsgutscheine oder andere Geschenke gegeben. Hiergegen hatten die Wettbewerbszentrale und andere konkurrierende Apotheken mit dem Einwand des unlauteren Wettbewerbs geklagt.
Der BGH stellte fest, dass das Arzneimittelrecht Nachlässe bei preisgebundenen Arzneimitteln nicht vorsieht. Das Wettbewerbsrecht erlaube aber Zugaben von geringem Wert, die die Kunden nicht unsachlich beeinflussen. Eine solche Zugabe könnten auch Bonuspunkte sein. Konkret erlaubte der BGH eine Zugabe im Wert von einem Euro, fünf Euro dagegen seien eine unzulässige Beeinflussung der Kunden. Wo dazwischen die genaue Grenze verläuft, ließen die Karlsruher Richter offen.
Urteile des BGH, Az.: I ZR 98/08 (Bonuspunkte), I ZR 193/07 (Zugaben) Beschluss des BGH, Az.: I ZR 72/08 (Versandapotheken)
Quelle: Ärzte Zeitung.DE, www.aerztezeitung.de vom 09.09.2010
Achtung: nachdem das Weihnachtsgeschäft nicht mehr lange auf sich warten lässt - unser Artikel zum Verkauf "apothekenfremder Waren" in Apotheken (Auslagen von Weihnachtsartikeln in Apotheke - kein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht)