Bezeichnung „Männerarzt“ mit erläuterndem Zusatz zulässig

von Lieb Rechtsanwälte

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.07.2008 ist es dem Arzt nur verboten, sich allgemein als „Männerarzt “ zu bezeichnen. Hingegen bleibt es dem Arzt unbenommen, auf Weiterbildungsmaßnahmen hinzuweisen, auch wenn dort die Bezeichnung „Männerarzt“ auftaucht. Mithin ist die Verwendung des Begriffs „Männerarzt“ mit einem erläuternden Zusatz über die Herkunftsbezeichnung, wie etwa „Männerarzt (Institut cmi®).

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