Bewertungsportale in der Pflicht – BGH 09.08.2022 - Az: VI ZR 1244/20

von Sarah Op den Camp | Lieb.Rechtsanwälte

Fast jedes Unternehmen und jede Arztpraxis kennt das Problem, Fake-Bewertungen im Internet. Einmal in der Welt lassen sie sich meist nicht einfach wieder entfernen und sind nicht nur ärgerlich, sondern geeignet, den Ruf eines Unternehmens nachhaltig zu schädigen.

Im Diskurs mit der Bewertungsplattform wird der schnellen Löschung meist nur stattgegeben, wenn die Bewertung ganz offensichtliche Unwahrheiten oder Beleidigungen enthält. Danach verläuft sich die Streitigkeit oft im Sande, da der Bewertete Nachweise dafür, dass die Bewertung unecht ist nicht erbringen kann.

Im konkreten Fall rügte ein Ferienpark mehrere mit Fotos versehene negative Bewertung gegenüber einem Hotelbuchungsportal. Die Bewertungen waren allesamt nur mit Vornamen oder Initialen der angeblichen Gäste veröffentlicht worden.

Der BGH urteilte, dass eine Rüge des Bewerteten der Bewertung liege kein Gästekontakt zugrunde grundsätzlich ausreiche, um die Bewertung durch das Bewertungsportal überprüfen zu lassen.

Zu weiteren Ausführungen, insbesondere einer näheren Begründung seiner Behauptung des fehlenden Gästekontakts, ist der Bewertete gegenüber dem Bewertungsportal grundsätzlich nicht verpflichtet, hierzu wird er üblicherweise auch nicht in der Lage sein.

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