Betrugsmasche auf facebook, zu Lasten der Mobilfunkrechnung. Schick mir doch bitte den Code!

von Lieb Rechtsanwälte

In letzter Zeit kam es vermehrt zu Betrügereien über die Social Media Plattform Facebook. Das Procedere ist stets gleich. Man bekommt eine Freundschaftseinladung von Bekannten oder Freunden, die grundsätzlich bereits in der Freundesliste vorhanden sind. Gegebenenfalls sind die Namen etwas abgeändert und die Bilder marginal verfremdet. Nach Bestätigung der Freundschaft wird der Facebook Nutzer dann angeschrieben und um Übersendung der Mobilfunknummer gebeten. Wenn der Betrüger auf diese Art und Weise die Mobilfunknummer erschlichen hat, setzt der eigentliche Betrug ein. Man bekommt via SMS einen Zahlencode zugeleitet, mit der Bitte, diesem den vermeintlichen Freunden zur Verfügung zu stellen. Hierbei werden oftmals fadenscheinige Gründe verwendet, um den Adressat des Codes zur Übermittlung zu veranlassen. Sollte man den Code übersenden, erhält man kurze Zeit später den Hinweis des Mobilfunkanbieters, dass eine Überweisung i.H.v. 29,99 Euro für die Nutzung des Premium-Dienstes von Facebook Irland berechnet wurde. Mittels dieses Bezahlcodes wurde einfach ausgedrückt über PayPal mobile, eine Überweisung i.H.v. 29,99 € durchgeführt. Besagte Beträge werden von dem eigenen Mobilfunkanbieter berechnet und finden sich auf der monatlichen Mobilfunkrechnung. Soviel zum Sachverhalt. Wie löst man dieses Problem?

1.
Mobilfunkanbieter müssen es Kunden ermöglichen, so genannte Premium-Dienste von vornherein auszuschließen. Diese Drittanbietersperrung ist im vorliegenden Fall nicht zu Beginn des Mobilfunkvertrages eingerichtet. Sie wird lediglich auf den Antrag des Kunden hin eingerichtet. Infolgedessen raten wir, unverzüglich mit dem jeweiligen Mobilfunkanbieter in Kontakt zu treten und diesem aufzugeben, eine solche Sperre einzurichten. Kommunizieren Sie bei dieser Gelegenheit den Sachverhalt und teilen Sie mit, Opfer eines Betrugs geworden zu sein.

2.
Gemäß § 45i Abs. 1 TKG hat der Teilnehmer das Recht, eine ihm von dem Anbieter von Telekommunikationsdiensten erteilte Abrechnung innerhalb einer Frist von mindestens acht Wochen nach Zugang der Rechnung zu beanstanden. Im Rahmen dieser Beanstandung muss der Mobilfunkanbieter das in Rechnung gestellte Verbindungsaufkommen nach den einzelnen Verbindungsdaten aufschlüsseln und eine technische Prüfung durchführen. Sollte die technische Prüfung später als zwei Monate erfolgen, wird gemäß dem Gesetz vermutet, dass das in Rechnung gestellte Verbindung aufkommen unrichtig ermittelt wurde.

3.
Des Weiteren besteht die Möglichkeit gemäß § 45i Abs. 4 TKG den Nachweis zu führen, dass die Inanspruchnahme von Leistungen des Anbieters dem Anschlussinhaber nicht zugerechnet werden kann. Wird hierbei der Nachweis geführt, hat der Anbieter keinen Anspruch auf den Rechnungsbetrag.

Problematisch ist im vorliegenden Fall jedoch, ob die Mobilfunkanbieter der Argumentation zugänglich sind, der Anschlussinhaber ist auf Facebook Angriff eines Betrugs geworden. Diese Argumentation vertreten wir als Anwälte gegenüber dem Mobilfunkanbieter. Zunächst wurden wir mit einer Standard E-Mail abgespeist. Wir haben bisher unserer Mandantschaft geraten, die Einzugsermächtigung zu widerrufen und lediglich den um die 29,99 € reduzierten Rechnungsbetrag zu bezahlen. Gemäß § 45k Abs. 2 TKG darf der Anbieter eine Sperre des Anschlusses nur dann durchführen, wenn der Teilnehmer mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 € in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen vorher schriftlich angedroht hat. Viele Mobilfunkanbieter halten sich nicht an die 75 € Grenze. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einen geringeren Betrag ausweisen, dürften unserer Meinung nach rechtlich unwirksam sein.

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