Betrifft die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung Arztpraxen ?

von Lieb Rechtsanwälte

Arztpraxen müssen bei ihrem Internetauftritt nicht ihre Berufshaftpflichtversicherung nennen, die neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung bleibt insoweit ohne Folgen.

Nach Auskunft der Ärztekammer Niedersachsen, die sich wiederum auf einen Vermerk der Deutschen Akademie für Akupunktur in München zur neuen Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 17. Mai 2010 bezieht, die vollständige Angaben zur Berufshaftpflichtversicherung empfielt, um Abmahnungen zu entgehen, betrifft die Verordnung nur Personen, welche Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie fallen. Nach § 1 Abs. 1 DL-InfoV gelten die neuen Regelungen für Personen, die Dienstleistungen erbringen, die in den Anwendungsbereich der Europäischen Dienstleistungs-Richtlinie fallen. Die DL-InfoV gilt nicht nur für Gewerbetreibende, sondern auch für Freiberufler und sonstige Dienstleistungserbringer. Vom Anwendungsbereich der Richtlinie — und damit auch der DL-InfoV — ausdrücklich ausgenommen sind u.a. Gesundheitsdienstleistungen. Ärzte, die auf ihrer Homepage keine Angaben zur Haftpflichtversicherung machen, müssen demnach keine Abmahnungen befürchten.

Quelle: Ärzte Zeitung vom 31.05.2010, www.aerztezeitung.de

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