Beschluss einer Wohnungseigentümergemeinschaft, Balkonkästen auf der Innenseite des Balkongeländers zu hängen, ist rechtens
von Lieb Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RAin Christiane Pohl (FAin für Bau- und Architektenrecht)
Das Amtsgericht München entschied mit Urteil vom 12.11.2024, Az. 1293 C 12154/24 WEG, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft beschließen dürfe, dass Blumenkästen auf dem Balkon nach innen zu hängen sind.
Die Klägerin, die Mitglied einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) ist, klagte gegen den im Jahr 2024 folgenden gefassten Beschluss der WEG:
„Die Eigentümer des Hauses (…) beschließen, dass sämtliche Balkonkästen nach innen gehängt werden müssen (gemäß Hausordnung). Etwaige Schäden bzw. Folgeschäden sowie die Entfernung von Verschmutzungen am Gemeinschaftseigentum, durch das Nicht-Einhalten dieser Regelung, trägt der verursachende Eigentümer auf seine Kosten“.
Das Amtsgericht München stellte fest, dass der Beschlussteil, wonach etwaige Schäden bzw. Folgeschäden sowie die Entfernung von Verschmutzungen am Gemeinschaftseigentum, durch das Nicht-Einheiten dieser Regelung der verursachende Eigentümer auf seine Kosten trägt, nichtig ist, weil er vom gesetzlichen Leitbild der Verschuldenshaftung abweicht. Im Übrigen sei der Beschluss weder nichtig noch widerspreche er ordnungsgemäßer Verwaltung.
Allein die Tatsache, dass das in den 1970er Jahren erbaute Haus von Anfang an nach außen hängend befestigte Halterungen für Blumenkästen vorgesehen habe und alle Wohneinheiten seit 40 Jahren ihre Blumenkästen nach außen hin angebracht hätten, gäbe keinen Anspruch darauf, dass dies dauerhaft so sein müsse. Die Bestimmungen einer Hausordnung könnten grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss abgeändert werden.
Laut Amtsgericht München sei nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob und in welcher Weise das Anbringen von Blumenkästen eingeschränkt werden könne. Hier befand das Gericht, dass der Eigentümerbeschluss darauf gründet, etwaige Verschmutzungen und Schäden am Gemeinschaftseigentum zu verhindern und sich deshalb im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung halte. Dass von den Blumenkästen eine konkrete Gefährdung ausgeht, bräuchte dabei nicht nachgewiesen zu werden.
Auch vertrat das Amtsgericht München die Ansicht, dass die Rechte der Klägerin und ihre persönlichen Entfaltungsmöglichkeiten durch den angegriffenen Beschluss nicht über Gebühr eingeschränkt werden würden. Vielmehr könne die Bepflanzung des Balkons ihren Sinn und Zweck für die Klägerin und die Allgemeinheit im Wesentlichen auch erreichen, wenn die Blumenkästen auf der Innenseite des Balkons angebracht werden würden.