Beschleunigte Auskunft dank TTDSG

von Joachim Borger | Lieb.Rechtsanwälte

Das OLG Schleswig sprach mit Beschluss vom 23.03.2022, Az. 9 Wx 23/21, erstmals auf der Grundlage des seit 01.12.2021 geltenden § 21 TTDSG einen Auskunftsanspruch gegen den Betreiber einer Social Media-Plattform über Daten zur Identifizierung eines Kriminellen zu. Was nach altem Recht gleich zwei verschiedener gerichtlicher Verfahren bedurfte, lässt sich seit 01.12.2021 zügiger und weniger kompliziert umsetzen, da nun ein unmittelbarer und gesetzlich ausdrücklich geregelter Auskunftsanspruch besteht.

Was war geschehen?
Ein unbekannter Täter hatte ein Fake-Profil bei Instagram erstellt. Der Fake-Account trug den Namen des Tatopfers, ein minderjähriges Mädchen mit dem Zusatz „_wurde_gehackt“. Das Fake-Profil zeigte anstößige Abbildungen junger Frauen, die den Eindruck erwecken sollten, die (Fake-) Nutzerin sei stark interessiert an sexuellen Kontakten. Der Fake-Account diente letztlich offensichtlich dem Zweck, das Tatopfer öffentlichkeitswirksam herabzuwürdigen. Dieser Zweck könnte durchaus erreicht worden sein. Jedenfalls rechneten Mitschüler der Betroffenen den Fake-Account dieser zu.

Die Betroffene konnte die Sperrung des Fake-Accounts durch den Plattformbetreiber erwirken. Darüber hinaus verlangte sie von dem Plattformbetreiber jedoch auch Herausgabe der Stammdaten des Erstellers des Fake-Accounts, um darüber den Täter identifizieren zu können.

Das OLG Schleswig sprach der Betroffenen die verlangten Daten im Wesentlichen zu und berief sich dabei erstmals auf § 21 Abs. 2 S. 2 TTDSG, der eine ausdrückliche Verpflichtung des Plattformbetreibers zur Herausgabe u.a. in Fällen wie diesem vorsieht.

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