Beschäftigung von Angehörigen in der GmbH des Familienmitglieds
von Marc Suffa-Petri | Lieb.Rechtsanwälte
Ein Beitrag von RA Stefan Runstuk
Die rechtliche und wirtschaftliche Gestaltung von Beschäftigungsverhältnissen von Angehörigen in der GmbH eines Familienmitglieds ist eine häufige Fragestellung. Hierbei sind einige zentrale Punkte zu beachten. Die Beachtung dieser Punkte kann steuerliche und ggf. auch strafrechtliche Risiken vermeiden. Der Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der eine angehörige Person beschäftigen will, sollte von vornherein die rechtliche, insbesondere steuerrechtliche Situation vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses der GmbH prüfen oder prüfen lassen. Sollte dieses Beschäftigungsverhältnis von der Finanzverwaltung im Nachhinein aufgegriffen werden, sollte er die Situation ggf. gemeinsam mit seinen Beratern sorgfältig prüfen und nach Möglichkeit eine Lösung suchen.
Die steuerliche Anerkennung der vorgenannten Beschäftigungsverhältnisse von Angehörigen und der Gehaltszahlungen im Rahmen dieser Beschäftigungsverhältnisse vermeidet zum einen die Nachzahlung von Steuern und zum anderen ggf. ein Steuerstrafverfahren wegen verdeckter Gewinnausschüttung.
1. Maßgebliche Kriterien nach der Rechtsprechung des BFH
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die maßgeblichen Kriterien für die steuerliche Anerkennung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses in seiner Rechtsprechung ziemlich klar herausgearbeitet. Es gelten die folgenden Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung dieser Beschäftigungsverhältnisse:
- Der Arbeitsvertrag mit dem Angehörigen muss zivilrechtlich wirksam
- Der Arbeitsvertrag mit dem Angehörigen muss klar und eindeutig
- Er muss seinem Inhalt nach dem entsprechen, was zwischen fremden Dritten üblicherweise vereinbart wird (Fremdüblichkeit). Das betrifft insbesondere das Gehalt des Angehörigen.
- Der Arbeitsvertrag muss auch tatsächlich so durchgeführt werden, wie das vereinbart ist.
Ist der Gesellschafter, der einen Angehörigen beschäftigt, beherrschender Gesellschafter, z.B. weil er die Mehrheit der Stimmrechte in der GmbH hat, sind weitere Besonderheiten zu beachten:
- Der Arbeitsvertrag muss im Vorhinein abgeschlossen sein.
- Rein tatsächlich führt dies dazu, dass der Arbeitsvertrag in Schriftform oder in Textform (z.B. elektronisches Dokument, Dokumentation durch E-Mail) vorliegen sollte, um diesen Nachweis zu erbringen.
2. Gehalt des Angehörigen
Der zentrale Punkt ist regelmäßig das Gehalt des beschäftigten Angehörigen. Dieses Gehalt muss fremdüblich sein. Was heißt das nun? Wie kann man das fremdübliche Gehalt bestimmen?
Hier gibt es verschiedene Vergleichsmöglichkeiten:
a) Arbeitsbereich
Zunächst einmal sollte man konkret schauen, was der Arbeitsbereich des beschäftigten Angehörigen ist oder sein soll.
b) Betriebsinterner Vergleich
Ist dieser Arbeitsbereich mit dem Arbeitsbereich von anderen Beschäftigten identisch oder ähnlich, ist Vergleichsmaßstab für die Fremdüblichkeit das Gehalt dieser anderen Beschäftigten. Wenn es aktuell keine vergleichbaren Mitarbeiter gibt, es aber früher Mitarbeiter in vergleichbarer Position gegeben hat, kann je nach Einzelfall ggf. das Gehalt der früheren Beschäftigten herangezogen werden. Von den sich daraus ergebenden Gehältern sollte grundsätzlich nicht abgewichen werden. Diese Situation ist aus unserer Sicht noch gut zu handhaben.
c) Externer Vergleich
Schwieriger ist die Situation, wenn ein betriebsinterner Vergleich nicht möglich ist. In diesem Fall gibt es aus unserer Sicht die folgenden Vergleichsmöglichkeiten, wobei dies nicht abschließend ist.
(1) Konkreter externer Vergleich
Gibt es eine vergleichbare Stelle in anderen Unternehmen? Welches Gehalt gilt für diese Stelle?
Dieser konkrete externe Vergleich wird regelmäßig schwierig sein, da man den hierfür erforderlichen Einblick nicht hat. Ein konkreter externer Vergleich wird eher schwierig sein
(2) Allgemeiner externer Vergleich
Ist ein konkreter externer Vergleich nicht möglich, was häufig der Fall sein dürfte, können ggf. allgemeine Quellen weiterhelfen, wobei natürlich auf die Zuverlässigkeit dieser Quellen zu achten ist, schließlich soll dadurch die Finanzverwaltung überzeugt werden. Hier könnten ggf. Informationen durch Verbände wie z.B. die IHK, Handwerkskammern oder sonstigen Berufsverbänden helfen. Diese Quellen und Angaben sollten allerdings kritisch hinterfragt werden.
d) Dokumentation
Die Ergebnisse dieses Fremdvergleichs sollten unbedingt dokumentiert werden und griffbereit sein. Gerade bei Betriebsprüfungen kann es notwendig sein, die entsprechenden Nachweise zeitnah vorzulegen. Braucht es zunächst eine gewisse Zeit, bis die erforderlichen Dokumente der Finanzverwaltung vorgelegt werden können, wird dies für die Finanzverwaltung dafür sprechen, dass man sich im Vorfeld keine Gedanken über die Fremdüblichkeit gemacht hat. Eine solche Situation wird bei der Finanzverwaltung und insbesondere bei der Betriebsprüfung eher zu Misstrauen führen.
3. Risiken
Werden die Gehaltszahlungen an den Angehörigen durch die Finanzverwaltung nicht anerkannt, z.B. weil nach Auffassung der Finanzverwaltung ein zu hohes Gehalt gezahlt wurde oder aus Sicht der Finanzverwaltung die gesamte Zahlung nicht gerechtfertigt ist, kann dies die folgenden steuerlichen Auswirkungen haben:
- Der Betriebskostenabzug wird (ggf. teilweise) versagt, der Gewinn der GmbH steigt entsprechend an und dadurch erhöht sich die Körperschaftsteuerlast der GmbH.
- Die Zahlungen werden dem Gesellschafter als Einnahmen zugerechnet, so dass sich seine Einkommensteuerlast erhöht, auch wenn er selbst nichts erhalten hat.
- Sind die Zahlungen in vollem Umfang verdeckte Gewinnausschüttungen, hat der beschäftigte Angehörige diese verdeckte Gewinnausschüttung nicht zu versteuern. Sind die Zahlungen nur teilweise verdeckte Gewinnausschüttungen, muss eine Aufteilung erfolgen.
Neben den steuerlichen Auswirkungen können sich steuerstrafrechtliche Risiken ergeben. Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann je nach Einzelfall eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO darstellen. Eine Steuerhinterziehung setzt zwar Vorsatz voraus. Allerdings braucht der Täter hierfür kein dezidiertes steuerliches Wissen. Zudem liegt ein Vorsatz bereits dann vor, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer die steuerlichen Folgen erkennt und billigend in Kauf nimmt. Somit wird ein Gesellschafter-Geschäftsführer sich ggf. schneller strafbar gemacht haben, als er denkt.
4. Zusammenfassende Bewertung
Die Beschäftigung eines Familienangehörigen in der GmbH eines Gesellschafters sollte sorgfältig vorbereitet und durchgeführt werden. Hierbei sollten von vornherein, also vor Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, die oben genannten Punkte beachtet werden. Es sollte externer Rat, insbesondre des jeweiligen Steuerberaters der GmbH, eingeholt werden. Ggf. kann es sinnvoll sein, weitere externe Berater, z.B. Rechtsanwälte, hinzuzuziehen.